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9C_997/2010 ΓÇó Proceedings discontinued after withdrawal of social insurance appeal
9C_997/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III22 de mar. de 2011Dismissed
The appellant withdrew her appeal against the judgment of the Insurance Court of the Canton of St. Gallen. The Federal Supreme Court, acting through a single judge, struck the case from the docket and waived court costs. The order was communicated to the parties, the cantonal insurance court, and the Federal Office for Social Insurance.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Das Verfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben. Mit dem Rückzug entfällt das Rechtsschutzinteresse; das bundesgerichtliche Verfahren ist ohne materielle Prüfung abzuschreiben. Gerichtskosten können gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise erlassen werden.
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9C_997/2010
Verfügung vom 22. März 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Fredy Fässler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2010.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 17. März 2011, worin A.________ die Beschwerde vom 3. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2010 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. März 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Pfiffner Rauber Schmutz