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9C_962/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned health insurance complaint
9C_962/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III3 de dez. de 2008Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the complainant's challenge to a cantonal decision concerning admission to compulsory health insurance. It held that the filing failed the basic admissibility requirements because it contained no proper request and no sufficient reasoning under Art. 42 BGG. The court also noted that the same question had already been rejected in an earlier proceeding initiated by the complainant, so the new complaint was querulous within the meaning of Art. 42(7) BGG. The matter was decided in simplified procedure, and court costs of CHF 200 were imposed on the complainant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 42 Abs. 7 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Art. 108 BGG: Anforderungen an die Beschwerdeschrift und querulatorische Rechtsmittel. Eine Beschwerde muss ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren und eine sachbezogene, gedrängte Begründung enthalten, aus der sich ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es daran, liegt ein Nichteintretensgrund vor. Wird zudem eine bereits rechtskräftig beurteilte Frage ohne neue substanzielle Auseinandersetzung erneut aufgeworfen, kann das Rechtsmittel als querulatorisch qualifiziert werden. In einem solchen Fall ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.
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9C_962/2008
Urteil vom 3. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
EGK-Gesundheitskasse,
Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Oktober 2008.
Nach Einsicht
in die von G.________ erhobene Beschwerde vom 18. November 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2008 betreffend Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und weil ihr keine hinlängliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, womit der Unzulässigkeitsgrund gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG gegeben ist,
dass sodann das Eidg. Versicherungsgericht die Frage, ob die Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung ohne Angabe des Vorversicherers möglich sei, bereits im vom Beschwerdeführer veranlassten Verfahren K 85/03 mit Urteil vom 8. September 2004 (BGE BGE 130 V 448) verneint hat und die Beschwerde daher als querulatorisch (Art. 42 Abs. 7 BGG) zu betrachten ist, weshalb sie auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Rechtsmitteleinleger nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann