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9C_890/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social security complaint
9C_890/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III31 de out. de 2012Inadmissible
The appellant challenged a cantonal judgment concerning repayment of an overpaid AHV pension. The Federal Supreme Court held that the complaint failed to satisfy the statutory reasoning requirements: it did not explain in a sufficiently specific manner why the factual findings were allegedly manifestly incorrect or the legal conclusions wrong. Acting under the simplified procedure, the Court therefore did not enter into the complaint. No court costs were levied, and the request for free legal aid became moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdeschrift muss die Begehren und eine gedrängte, auf die angefochtene Begründung bezogene Rüge enthalten. Pauschale Kritik an Sachverhaltsfeststellungen genügt nicht; erforderlich ist die substantiierte Darlegung, inwiefern die Feststellungen offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Fehlt es daran, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Bei Verzicht auf Gerichtskosten wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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9C_890/2012
Urteil vom 31. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2012 betreffend Rückforderung eines zu viel ausbezahlten AHV-Rentenbetrags,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen offenkundig nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Eingabe vom 25. Oktober 2012, weil unzureichend begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz