Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in AHV case

9C_879/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III16 de jan. de 2012Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in an AHV matter against a cantonal judgment of the Bern Administrative Court. It held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to address the factual findings and legal reasoning of the lower court in any substantive way. The few new submissions were mostly inadmissible new facts and partly inadmissible evidence under Art. 99 BGG. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 99 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; unzureichende Begründung und unzulässige Noven führen zum Nichteintreten. Das Rechtsmittel muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; eine bloss pauschale oder weitgehend mit der Vorinstanzbeschwerde identische Kritik genügt nicht. Soweit die Beschwerde sich nicht mit dem angefochtenen Sachverhalt und den tragenden Erwägungen auseinandersetzt, ist sie unzulässig. Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig; andernfalls bleiben sie unbeachtlich. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden.

Texto completo

{T 0/2}
9C_879/2011

Urteil vom 16. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. Oktober 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerde in weiten Teilen wortwörtlich der erstinstanzlichen Beschwerde vom 26. August 2011 entspricht und sich weder mit dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt noch mit den rechtlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt,
dass es sich bei den wenigen neuen Vorbringen (betreffend Finanzbuchhaltung, Patronatserklärung, soldarisch mithaftendes Organ und AHV-Abrechnung für November und Dezember 2008) grösstenteils um unzulässige neue Tatsachen und teilweise um unzulässige Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Palavras-chave

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