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9C_868/2010 ΓÇó Non-entry for inadequate appeal in occupational pension case
9C_868/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III28 de out. de 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal in an occupational pension matter against a judgment of the Zurich Social Insurance Court. It held that the filing did not satisfy the minimal requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper substantive request and did not cogently challenge the factual findings or legal reasoning of the cantonal decision. The Court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure. Because the appeal had no prospects of success, the request for free legal assistance was denied. In view of the circumstances, no court costs were levied.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG. Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie einen rechtsgenüglichen Antrag und eine in gedrängter Form dargelegte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält; blosse Unzufriedenheit oder appellatorische Kritik genügen nicht. Wird weder substantiiert eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde entfällt die unentgeltliche Verbeiständung. Der Verzicht auf Gerichtskosten bleibt ausnahmsweise vorbehalten.
{T 0/2}
9C_868/2010
Urteil vom 28. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sulzer Vorsorgeeinrichtung, c/o Sulzer AG, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen materiellen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass unter diesen Umständen die unentgeltliche Verbeiständung in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer