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9C_862/2011 ΓÇó Non-entry on appeal against remand decision in AHV contribution case
9C_862/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III22 de dez. de 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court dismissed the appeal at the admissibility stage in a social insurance matter concerning AHV/IV/EO contributions for 2006-2008. It held that the challenged cantonal remand decision was an independently appealable interim decision, but the appellant failed to demonstrate any irreparable harm or other condition under Art. 93 BGG. The submissions also did not comply with the pleading requirements of Art. 42 BGG, particularly as regards the contribution assessment for 2008. The court therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings, waived court costs, and declared the request for legal aid moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Eintretensvoraussetzungen bei selbstständig eröffneter Rückweisungsverfügung. Ein Rückweisungsentscheid stellt grundsätzlich einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar, ist jedoch nur anfechtbar, wenn die beschwerdeführende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil oder einen anderen Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 BGG rechtsgenüglich darlegt. Der blosse Antrag genügt nicht; die Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder die Rechtsanwendung fehlerhaft sei (E. 1). Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Werden keine Gerichtskosten erhoben, erübrigt sich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
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9C_862/2011
Urteil vom 22. Dezember 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 25. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des W.________ vom 17. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2011, mit welchem seine vorinstanzliche Beschwerde abgewiesen wurde, soweit sie sich gegen die Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2006 bis 2008 richtete, jedoch in Bezug auf die abgewiesene Prüfung einer Herabsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2006 bis 2008 gutgeheissen und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wurde, damit sie nach ordnungsgemäss durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren erneut über das Herabsetzungsgesuch entscheide,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde zwar einen Antrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung "unter Berücksichtigung der eingesandten Unterlagen und deren Kostenwahrheit") enthält,
dass den weiteren, gegen die Nachtragsverfügung 2008 gerichteten Vorbringen, soweit sie sich überhaupt inhaltlich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägung, wonach die Beiträge für das Jahr 2008 korrekt auf einem Einkommen von Fr. 168'000.- erhoben wurden, rechtsfehlerhaft sind, namentlich auch nicht mit Blick auf die (nach Lage der Akten rechtskräftige) Abweisung des beschwerdeführerischen Rekurses gegen die der Nachtragsverfügung zu Grunde liegende Ermessensveranlagung (Staats- und Bundessteuer 2008) durch das Steuergericht des Kantons Solothurn (Entscheid vom 22. November 2010; zur Bindung der Ausgleichskassen an rechtskräftige Ermessensveranlagungen vgl. z.B. Urteil H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3 mit Hinweis),
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid betreffend das Herabsetzungsgesuch um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481).
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern ihm durch den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle