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9C_861/2008 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck out and no costs
9C_861/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III18 de dez. de 2008Withdrawn
The appellant withdrew his appeal against the Zug Administrative Court judgment in a occupational pension dispute. The Federal Supreme Court therefore struck the case from the docket in summary proceedings. Relying on Art. 66(2) BGG, it also waived court costs. The decision was issued by the president of the II. social law division and notified to the parties, the cantonal administrative court, and the Federal Office for Social Insurance.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Das bundesgerichtliche Verfahren wird im vereinfachten Verfahren abgeschrieben, sobald die Beschwerde zurückgezogen wird. Der Rückzug bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels; es ergeht kein materieller Entscheid. Die Kostenregelung richtet sich nach Art. 66 Abs. 2 BGG; bei entsprechender Würdigung kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Das Abschreibungsurteil ist eine reine Prozessverfügung und erledigt weder den Streitgegenstand noch die vorinstanzliche Entscheidung in der Sache.
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9C_861/2008
Verfügung vom 18. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
S.________, Spanien, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke,
gegen
Vorsorgestiftung Manpower AG, Rue Winkelried 4-6, 1201 Genève, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 4. September 2008.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 15. Dezember 2008, worin S.________ die Beschwerde vom 15. Oktober 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. September 2008 zurückziehen lässt,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger