Invalidity pension denied; appeal dismissed as manifestly unfounded

9C_85/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III19 de mar. de 2010Dismissed

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The Federal Court dismissed the insured person's appeal against the Aargau Social Insurance Court's judgment upholding the IV office's refusal to grant disability insurance benefits. It confirmed the cantonal court's assessment that the claimant could still work full-time as a cleaner and that, after July 2003, no health impairment reduced her capacity by at least 20%. The Court held that the complaints were limited to inadmissible appellate criticism and that the record did not show incomplete fact-finding or any violation of the right to be heard. The request for additional medical investigations was therefore also rejected. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 97 Abs. 1, Art. 95 lit. a, Art. 105 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen die Verweigerung von Invalidenrenten. Das Bundesgericht ist an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig ist. Rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. Ein Verzicht auf die ausdrückliche Auseinandersetzung mit sämtlichen medizinischen Berichten verletzt weder das rechtliche Gehör noch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, sofern die vorinstanzliche Würdigung auf einer umfassenden Aktenlage beruht (consid. 2).

Texto completo

{T 0/2}
9C_85/2010

Urteil vom 19. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 1. Dezember 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 11. Juli 2008 gestützt auf die eingeholten Arztberichte und Gutachten sowie eine Abklärung im Haushalt das Gesuch der 1954 geborenen M.________ um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung ablehnte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 1. Dezember 2009 abwies,
dass M.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente und eventuell die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragen lässt,
dass sie überdies um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2010 abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz die massgebliche Rechtslage betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente umfassend und zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin wäre mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand zumutbarerweise in der Lage, die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft weiterhin in einem vollen Pensum zu verrichten,
dass die Vorinstanz weiter festgestellt hat, nach vorgängiger erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen während sieben Monaten habe ab Juli 2003 kein Gesundheitsschaden mehr vorgelegen, der zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit von mindestens 20 % führte,
dass in der Beschwerde keine Einwände erhoben werden, welche diese Feststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend erscheinen lassen könnten (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), wobei angesichts der umfangreichen ärztlichen Beurteilungen und Stellungnahmen, die in den angefochtenen Entscheid eingeflossen sind, insbesondere auch nicht von einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das kantonale Gericht die Rede sein kann,
dass das Bundesgericht daher an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen, appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts erschöpfen, das sich u.a. auf das Gutachten des Instituts P._______ (vom 5. Januar 2007), stützt, welches die Lebensgeschichte der Versicherten, die ihren Angaben zufolge im Bosnienkrieg 1992 misshandelt und vergewaltigt worden war, kannte,
dass die Wertung dieser Ereignisse samt deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit den zuständigen Fachärzten und nicht der Beschwerdeführerin obliegt,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs so wenig vorliegt wie ein Verstoss gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn das Gericht davon absieht, sämtliche ihm vorgelegten Arztberichte ausdrücklich in die rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Palavras-chave

disability insurancemedical evidenceburden of proofappellate reviewright to be heardfree legal aidcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the denial of disability insurance benefits should be overturned and an invalidity pension granted

Decisão extraída

The appeal was rejected; the lower court's finding that the claimant remained able to work full-time as a cleaner was upheld.

Fundamentação extraída

The Federal Court found no manifestly incorrect factual findings or federal-law error. The appellant's submissions were merely appellate criticism and did not undermine the extensive medical evidence on which the cantonal court relied.

Questão jurídica principal

Whether additional medical examinations were required

Decisão extraída

No further medical investigation was ordered.

Fundamentação extraída

The existing medical reports and expert assessment were sufficient; there was no indication of incomplete fact-finding or a violation of the right to be heard.

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