IV benefits denied; subsidiary constitutional complaint inadmissible

9C_838/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III24 de dez. de 2009Dismissed

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Resumo Omnilex

A claimant challenged the Bern IV office's refusal of disability benefits after a MEDAS expert report and sought remittal, suspension of the federal proceedings, and further medical evidence. The Federal Court held that the public law complaint was the proper remedy and therefore did not enter into the subsidiary constitutional complaint. On the merits, it found the MEDAS report probative, rejected the appellant's new factual assertions and appellatory criticism, and held that no further investigations were necessary. The complaint was dismissed in simplified proceedings, and costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 82 ff., 95, 97, 99, 106, 109, 113 BGG; subsidiary constitutional complaint and scope of review in disability-insurance appeals; when the public law complaint is available, the subsidiary constitutional complaint is excluded. The Federal Court reviews fact-finding only for manifest inaccuracies or legal error and requires a properly reasoned challenge. New facts and evidence are inadmissible absent statutory exceptions. A cantonal court may rely on a probative expert report and forgo additional evidence in anticipatory assessment if no decisive clarification is to be expected; mere appellatory criticism is insufficient to establish a violation of the right to be heard or the investigative principle.

Texto completo

{T 0/2}
9C_838/2009

Urteil vom 24. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
G.________, vertreten durch
Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1958 geborene G.________ meldete sich am 5. Juli 1994 u.a. wegen lumbaler Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug, welches Gesuch die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 5. Mai 1995 abwies. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (Entscheid vom 18. Oktober 1995).
A.b Das von G.________ am 15. Oktober 2007 erneuerte Leistungsbegehren beschied die IV-Stelle insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 10. Juli 2008 der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) abschlägig (Verfügung vom 8. April 2009).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 26. August 2009 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es seien medizinische Expertisen anzuordnen. Sodann sei das Verfahren vor Bundesgericht zu sistieren, bis die Verwaltung über das Gesuch um medizinische und berufliche Massnahmen entschieden habe. Den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 ab. Hienach lässt der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Oktober 2009 stellen (Eingabe vom 24. November 2009).

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den Entscheid vom 26. August 2009 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, namentlich auch hinsichtlich der Rüge, Art. 29 Abs. 2 BV sei verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt daher kein Raum, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG; Urteil 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1). Aufgrund dieser klaren, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage, war in der Verfügung vom 21. Oktober 2009 auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Bezug zu nehmen, was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. November 2009 übersieht.

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in ausführlicher und pflichtgemässer Würdigung der gesamten Akten und korrekter Anwendung der Beweiswürdigungsregeln - was als Rechtsfrage vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition zu prüfen ist (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 4, mit Hinweisen, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28) - das Gutachten der MEDAS vom 10. Juli 2008 als beweiskräftig bezeichnet und gestützt darauf zutreffend einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint. Die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals vorgetragene Rüge, die MEDAS-Expertise entspreche nicht mehr dem heutigen Gesundheitszustand lässt die rechtsprechungsgemäss zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis durch die strittige Verfügung vom 8. April 2009 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) und die Unzulässigkeit von Noven vor Bundesgericht unberücksichtigt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sodann befasst sich die Beschwerde nicht mit der konkreten Beweiswürdigung, welche wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung nur unter eingeschränktem Blickwinkel im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG überprüfbar ist, was eine entsprechend begründete Rüge voraussetzt (Urteile 9C_801/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2.2 und 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1). Namentlich vermag der Hinweis auf ein bei den Ärzten der Klinik W.________ in Auftrag gegebenes Gutachten weder eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Darüber hinaus wird mit letztinstanzlich unzulässiger appellatorischer Kritik ein unvollständiges Beweisverfahren vor Verwaltung und insbesondere kantonalem Gericht beanstandet, worauf nicht einzugehen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). In keiner Weise erörtert der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz bejahte Überwindbarkeit der diagnostizierten Beschwerden aus dem Kreis der somatoformen Schmerzstörung. Den in diesem Zusammenhang ergangenen und in allen Teilen korrekten vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), ist nichts beizufügen.

2.2 Mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe mangels Anfechtungsgegenstand nicht über Eingliederungsmassnahmen befinden dürfen, verkennt der Beschwerdeführer das in der Anmeldung vom 15. Oktober 2007 gestellte Gesuch auf Berufsberatung und Invalidenrente sowie die umfassende Ablehnung des Begehrens in der Verfügung vom 8. April 2009. Weil der Versicherte vor kantonalem Gericht zudem die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Verwaltung über berufliche Massnahmen beantragt hat, kam die Vorinstanz nicht umhin, sich in ihrem die Sistierung ablehnenden Entscheid zum Eingliederungsanspruch zu äussern, wovon der Beschwerdeführer von vornherein ausgehen musste. Der gerügten Gehörsverletzung ist folglich die Grundlage entzogen. Das rechtliche Gehör ist auch nicht verletzt, weil das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung von einer gutachterlichen Beweisweiterung abgesehen hat (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 138; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Von weiteren Abklärungen waren bei gegebener Beweislage keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb auch der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt ist. Der beantragten Verfahrenssistierung wie auch der Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung ist nicht zu entsprechen.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. Die in der Verfügung vom 21. Oktober 2009 prima facie bejahte Aussichtslosigkeit der Beschwerde bestätigt der Endentscheid, weshalb das in der Eingabe vom 24. November 2009 gegen die Verfügung gestellte Wiederwägungsgesuch gegenstandslos geworden ist. Offen bleiben kann, ob darauf einzutreten gewesen wäre.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Palavras-chave

disability insuranceexpert evidenceprobative valuenew factsright to be heardsubsidiary constitutional complaintsimplified procedureprocedural economycourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible alongside the public law complaint.

Decisão extraída

It was not admissible because the public law complaint was available, including for the alleged violation of the right to be heard.

Fundamentação extraída

When the public law complaint under the BGG is open, there is no room for subsidiary constitutional complaint.

Questão jurídica principal

Whether the IV denial should be overturned because the MEDAS report was allegedly outdated or inadequately assessed.

Decisão extraída

No. The cantonal court correctly treated the MEDAS report as probative and rightly found no disabling health impairment.

Fundamentação extraída

The appellant raised new, inadmissible facts before the Federal Court and attacked the cantonal evidentiary assessment only in an appellatory way, which cannot show manifestly incorrect fact-finding or legal error.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Court should suspend proceedings until the administration decided on vocational and medical measures, or order further expert evidence.

Decisão extraída

No. The request for suspension and for remand for additional evidence was rejected.

Fundamentação extraída

Given the existing evidence, no further decisive clarifications were to be expected; neither the right to be heard nor the investigative principle was violated.

Questão jurídica principal

Whether the reconsideration request against the interim legal-aid order was still live.

Decisão extraída

It had become moot after the final decision confirmed the lack of prospects of success.

Fundamentação extraída

The end decision confirmed the prima facie view that the complaint had no chance of success.

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