Non-entry due to insufficiently reasoned appeal

9C_827/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III12 de dez. de 2013Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court held that the company’s submissions against the cantonal BVG decision did not meet the formal requirements for a valid appeal. They lacked a proper prayer for relief and sufficient reasoning showing how the contested judgment violated law or was based on incorrect factual findings. The company’s requests for payment extension and partial payments related only to enforcement of an undisputed contribution debt and could not be examined in the appeal. The Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; unzulässige Beschwerde bei fehlendem Rechtsbegehren und ungenügender Begründung. Die Beschwerdebegründung muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Bezugnahmen auf Vollstreckungsfragen oder Anerkennung der Forderung genügen nicht. Soweit die Eingaben weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Texto completo

{T 0/2}

9C_827/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens-versicherungs-Gesellschaft, c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. und 13. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. November 2013 an die X.________ GmbH, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6. und 13. November 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ihre Eingaben zwar als "Beschwerde" bezeichnet, darin die Beitragsforderung aber anerkennt, soweit sie nicht bereits durch Teilzahlungen getilgt ist, und um Fristerstreckung für die Begleichung und um Teilzahlungen ersucht,
dass diese Anliegen die Vollstreckung der nicht bestrittenen und vom kantonalen Gericht festgestellten Beitragsschuld betreffen und nicht Gegenstand der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid sein können,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schrift-lich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Palavras-chave

formal requirementsinadmissibilityappeal reasoningenforcementcourt costsoccupational pensions