Non-entry due to insufficiently reasoned appeal

9C_826/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III20 de nov. de 2013Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court held that the appellant’s forwarded letter did not meet the minimum formal requirements of a valid appeal. It was unclear whether the filing even sought review of the cantonal decision, and in any event it contained neither proper requests nor a substantiated explanation of how the decision violated law. The court therefore did not enter into the matter in simplified procedure. Given the circumstances, no court costs were levied.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Rechtsschrift muss klare Rechtsbegehren und eine gedrängte Begründung enthalten, aus der sich ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Blosses Nichteinverständnis mit dem kantonalen Entscheid oder das Verlangen nach ergänzender Abklärung genügt nicht. Erfüllt die Eingabe diese Mindestanforderungen nicht, ist im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten. Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Texto completo

9C_826/2013

{ T 0/2 }

Urteil vom 20. November 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Eingabe gegen den Entscheid des Sozial- versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. September 2013.

Nach Einsicht
in den Entscheid IV.2012.01149 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2013,

in das von A.________ am 7. November 2013 (Poststempel) beim Sozialversicherungsgericht eingereichte, an das Bundesgericht weitergeleitete Schreiben,

in Erwägung,
dass unklar ist, ob mit der Eingabe vom 7. November 2013 Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid geführt werden will oder die Vorinstanz lediglich zu einer Neubeurteilung veranlasst werden soll,

dass die Eingabe jedenfalls nicht den für eine gültige Beschwerde an das Bundesgericht vorgegebenen formellen Mindestanforderungen genügt,

dass nämlich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass es demnach nicht genügt, das Nichteinverständnis mit dem kantonalen Gerichtsentscheid zum Ausdruck zu bringen und (dort) eine vertrauensärztliche Untersuchung zu beantragen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die weitergeleitete Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

Palavras-chave

admissibilityformal requirementsreasoningnon-entrysocial insurancecourt costs