Appeal rejected for inadequate reasoning under BGG

9C_809/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III16 de out. de 2008Inadmissible

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Resumo

K._________ appealed a decision of the Zurich Social Insurance Court in an invalidity insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it merely repeated the submissions made in the cantonal proceedings and did not engage with the lower court's reasons. The court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure. It waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG, rendering the request for cost exemption moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; das blosse Wiederholen vorinstanzlicher Vorbringen genügt nicht. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Eingaben vor Bundesgericht im Wesentlichen mit jenen des kantonalen Verfahrens identisch sind und sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Unter diesen Voraussetzungen ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; bei Kostenverzicht nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ein Gesuch um Kostenbefreiung gegenstandslos.

Texto completo

{T 0/2}
9C_809/2008

Urteil vom 16. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2008,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt, dass sich ein Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, und dies nicht der Fall ist, wenn vor Bundesgericht dieselbe Beschwerdebegründung eingereicht wird wie schon im kantonalen Verfahren (BGE 134 II 244),
dass die Beschwerdeschrift im Wesentlichen denselben Inhalt aufweist wie die Eingaben zuhanden des kantonalen Gerichts, welche wiederum kaum auf die Entscheidmotive der Verwaltung Bezug nahmen (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids vom 21. August 2008),
dass zudem den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen des Art. 42 BGG nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird und der Antrag auf Befreiung von Gerichtskosten daher gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Borella Traub

Palavras-chave

social insuranceappeal admissibilityreasoned appealnon-entrycourt costs