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9C_778/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in AHV case
9C_778/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III5 de nov. de 2013Dismissed
K.__________ appealed a Federal Administrative Court judgment in an AHV matter. The Federal Supreme Court held that the filing did not meet the requirements of Art. 42 BGG: it contained no proper request and no sufficient reasoning showing a violation of law or manifestly incorrect fact-finding. The complaint amounted only to inadmissible appellate criticism. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. Owing to the circumstances, no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei ungenügender Begründung. Die Beschwerde muss einen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Soweit die Sachverhaltsfeststellung gerügt wird, ist substanziiert aufzuzeigen, dass sie offensichtlich unrichtig ist; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird diese Mindestanforderung verfehlt, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und es ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).
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9C_778/2013
Urteil vom 5. November 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht,
dass dies insbesondere für die sinngemäss erhobene Rüge gilt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin nach Vollendung des 17. Altersjahres nachweisbar 13 Monate gearbeitet habe und so ein volles Beitragsjahr vorliege, hat doch das Bundesverwaltungsgericht in E. 4 seines Entscheides die Rechtslage im Detail dargelegt und ausgeführt, warum der Beschwerdeführerin erst ab 1. Januar 1964 Beitragsmonate anzurechnen sind, womit sie sich letztinstanzlich nicht hinreichend auseinandersetzt,
dass die Eingabe, weil unzureichend begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. November 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz