Revocation of disability pension not justified by reopening

9C_722/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III15 de dez. de 2010Granted

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Resumo Omnilex

The insured person challenged the cantonal judgment that had replaced a withdrawn half disability pension with a quarter pension. The Federal Supreme Court held that the original pension award was not obviously incorrect within the meaning of reconsideration law, even though the invalidity-free income had been assessed on a debatable basis. Because the strict conditions for reconsideration were absent, the revision-based withdrawal could not stand. The Court therefore allowed the appeal, annulled both the cantonal judgment and the IV office decision, restored entitlement to a half disability pension beyond 28 February 2010, and ordered costs against the IV office.

Sumário Omnilex

Art. 17 ATSG; Art. 53 Abs. 2 ATSG; reconsidération of a formally final pension decision requires manifest and unquestionable incorrectness. An assessment of hypothetical income or other material prerequisites that remains defensible in light of the facts and law at the time does not satisfy this threshold, even if another result would also be plausible. Where the original decision is not obviously wrong, a revision decision may not be maintained on substituted reasoning. The strict standard of obvious incorrectness is not met by a merely arguable misclassification of employment status or by a moderate deviation in the calculation of invalidity-free income (consid. 4).

Texto completo

{T 0/2}
9C_722/2010

Urteil vom 15. Dezember 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
N.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Juli 2010.

Sachverhalt:

A.
N.________ (geb. 1959), von Beruf Sanitär-Installateur, arbeitete seit Januar 1998 bei der W.________ GmbH. Am 7. Februar 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine Darmerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau N.________ rückwirkend ab 1. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 21. Juli und 15. September 2006).
Im Rahmen einer im Mai 2008 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle ein gastroenterologisches und ein psychiatrisches Gutachten ein. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 hob sie die Invalidenrente auf Ende Februar 2010 auf, weil bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und von 65 % bei leichten Sanitärarbeiten kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % mehr vorliege.

B.
N.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Verfügung sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gelangte zum Schluss, dass die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Hingegen sei die Zusprechung einer halben Invalidenrente von Anfang an auf Grund der offensichtlich falschen Berechnung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) als unrichtig zu qualifizieren. Die Revisionsverfügung vom 8. Januar 2010 sei daher mit dieser substituierten Begründung zu schützen, wobei die Rente auf Grund des bei einem korrekt durchgeführten Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrades von 44,5 % auf eine Viertelsrente herabzusetzen sei. Dementsprechend hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahin ab, dass sie dem Versicherten ab 1. März 2010 an Stelle der halben eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuerkannte. Ferner sprach sie dem Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung zu (Entscheid vom 28. Juli 2010).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt N.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Zusprechung einer halben Invalidenrente über den 1. März 2010 hinaus erneuern. Ferner beantragt er, die IV-Stelle sei zu verpflichten, den gesamten Aufwand für das kantonale Verfahren zu vergüten.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Revision der Invalidenrente (Art. 17 ATSG), die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; siehe auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 f.) und die gerichtliche Bestätigung einer zu Unrecht ergangenen Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung (BGE 125 V 368 E. 2 und 3 S. 369 f.; vgl. auch BGE 127 V 466 E. 2c S. 469) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist Art. 53 Abs. 2 ATSG zu erwähnen, der die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen durch den Versicherungsträger gesetzlich regelt.

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Hingegen müssten die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 21. Juli und 15. September 2006 als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden. Die IV-Stelle sei damals fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Selbstständigerwerbender sei. Gesellschafter der W.________ GmbH seien A.________ und S.________, nicht aber der Beschwerdeführer, der auch zu keinem früheren Zeitpunkt an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Als Valideneinkommen heranzuziehen sei daher für das Jahr 2003 ein Betrag von Fr. 50'400.-, entsprechend 90 % des Lohnes, den er bei der W.________ GmbH mit einem Vollzeitpensum erzielt hätte. Nur 90 % seien anzurechnen, weil der Versicherte das Pensum freiwillig um 10 % reduziert habe. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer Einkünfte von Fr. 28'000.- im Jahr erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'400.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 44,5 %, welcher den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Zufolge offensichtlich unrichtiger Ermittlung des Valideneinkommens sei die Revisionsverfügung mit dieser Begründung teilweise zu bestätigen.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht gegeben; von zweifelloser Unrichtigkeit im Sinne der Rechtsprechung könne nicht die Rede sein. Sodann sei die Vorinstanz nicht befugt, im Sinne einer Wiedererwägung eine rechtskräftige Verfügung abzuändern. Die Festlegung des Valideneinkommens auf Fr. 58'445.- sei allenfalls nicht über alle Zweifel erhaben, aber nicht zweifellos unrichtig. Der Beschwerdeführer sei formell Angestellter der W.________ GmbH gewesen, habe jedoch faktisch selbstständig gearbeitet.

4.
4.1 Die IV-Stelle hat das Valideneinkommen gestützt auf eine Abklärung vom 5. Dezember 2005 (Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende) für 2006 auf Fr. 58'445.- festgelegt, indem sie den Durchschnitt des Cashflow der Jahre 2000-2002 von Fr. 15'058.- heranzog und zum durchschnittlichen Gehalt von Fr. 43'367.- im Jahr hinzuzählte. Auch wenn die Verwaltung für den Einkommensvergleich von selbstständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen ist, was auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz unzutreffend ist, kann die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 58'445.- nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008; Urteil 9C_760/2010 vom 17. November 2010). Eine (teilweise) Wiedererwägung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist entgegen den Einwendungen in der Beschwerde grundsätzlich zulässig (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., S. 388). Im vorliegenden Fall beruhte die rechtskräftige Leistungszusprechung auf einem Einkommensvergleich und damit den zutreffenden Rechtsregeln. Wenn die IV-Stelle auf Grund verschiedener Indizien selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen hat, obwohl der Beschwerdeführer bei der W.________ GmbH angestellt war, erscheint dies fragwürdig; zweifellos unrichtig war das Vorgehen nicht. Wird berücksichtigt, dass bei der Invaliditätsbemessung die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind und die Beurteilung mit Blick auf die bei Verfügungserlass massgebenden Umstände vertretbar erscheint, kann erst recht nicht auf zweifellose Unrichtigkeit des damaligen, formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes geschlossen werden. Ein Vergleich der konkreten Zahlen verdeutlicht dies: Die IV-Stelle legte den ursprünglichen Verfügungen ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'445.- zu Grunde, die Vorinstanz ging von jährlichen Erwerbseinkünften ohne Invalidität von Fr. 50'400.- aus. Auch diese nicht übermässig ins Gewicht fallende Differenz von rund Fr. 8000.- spricht mit Rücksicht auf den Ermessensspielraum, der bei der Festlegung der hypothetischen Erwerbseinkünfte besteht, gegen die zweifellose Unrichtigkeit des von der Verwaltung als massgeblich erachteten höheren Betrages. Wie der Beschwerdeführer sodann zutreffend darlegt, wäre das hypothetische Jahreseinkommen des Beschwerdeführers, wäre er gesund geblieben, bei Vollzeittätigkeit um die Fr. 56'000.- gelegen.

5.
Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine höhere Parteientschädigung als die ihm zuerkannte von Fr. 1250.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen, ist gegenstandslos. Da der Versicherte im letztinstanzlichen Verfahren obsiegt, ist die Sache zu einer dem Prozessausgang vor Bundesgericht Rechnung tragenden Neufestsetzung der Parteikosten an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem obsiegenden Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Juli 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 8. Januar 2010 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 28. Februar 2010 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Thurgau auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Palavras-chave

disability insurancerevisionreconsiderationhypothetical incomeinvalidity assessmentobvious incorrectnessparty costscourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the pension revision and withdrawal were justified under Art. 17 ATSG.

Decisão extraída

The conditions for a pension revision were not met.

Fundamentação extraída

The earlier pension award was based on a legally correct income comparison; the assumed invalidity-free income might have been debatable, but it was not manifestly wrong.

Questão jurídica principal

Whether the original pension award could be upheld via substituted reasoning based on reconsideration under Art. 53(2) ATSG.

Decisão extraída

No. The earlier award was not demonstrably and unquestionably incorrect, so reconsideration was unavailable.

Fundamentação extraída

A merely arguable error in determining hypothetical income does not satisfy the strict standard of obvious incorrectness required for reconsideration.

Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to a half disability pension beyond 28 February 2010.

Decisão extraída

Yes, the half pension remained payable.

Fundamentação extraída

Because neither revision nor reconsideration was established, the pension withdrawal had to be annulled.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal party costs needed recalculation.

Decisão extraída

Yes, the case had to be sent back for a new allocation of costs and compensation in the cantonal proceedings.

Fundamentação extraída

The claimant prevailed before the Federal Supreme Court, so the previous cantonal cost award could not stand.

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