Invalidity benefits denied for lack of medically established illness

9C_72/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III9 de jun. de 2008Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the insured person's appeal against the Aargau IV office's refusal to grant vocational rehabilitation measures. It agreed with the cantonal court that the medical record showed depressive symptoms in a context dominated by psychosocial stressors, but did not establish a separate disabling psychiatric illness of disease value. Because no such self-standing disorder was proven, the cantonal court did not have to order an expert assessment of work capacity. The appeal was treated as manifestly unfounded, and CHF 500 in court costs were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 8 Abs. 1 und 3 lit. b IVG; Art. 6 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; psychische Gesundheitsschäden und Eingliederungsanspruch: Eine depressive Symptomatik genügt für sich allein nicht, wenn die Vorinstanz willkürfrei annimmt, die Beschwerden seien vorab durch psychosoziale Belastungsfaktoren geprägt und ein eigenständiges psychisches Leiden von erheblichem Krankheitswert sei nicht erstellt. Die Einholung eines Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit erübrigt sich, wenn nach den aktenmässigen Feststellungen keine verselbständigte, invalidisierende Störung ausgewiesen ist (consid. 2). Bei offensichtlich unbegründeter Beschwerde ist das vereinfachte Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zulässig; eine bloss appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung vermag keine Bundesrechtsverletzung darzutun (consid. 3).

Texto completo

{T 0/2}
9C_72/2008

Urteil vom 9. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 20. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des 1951 geborenen J.________ vom 27. Dezember 2005 um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ab, da kein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden nachgewiesen sei.

B.
Die von J.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. November 2007 ab.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und die Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) sowie die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1 ATSG) richtig wiedergegeben. Zutreffend hat sie sodann die Voraussetzungen dargelegt, welche die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens erlauben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich schliesslich korrekt entnehmen, dass es die Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen sowie zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Darauf kann verwiesen werden.

2.
Das kantonale Gericht erkannte namentlich in Berücksichtigung der Berichte des Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD) aus den Jahren 2004 bis 2006, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung. Weiter hielt es dafür, die ärztlicherseits aufgeführten massiven psychosozialen Faktoren beruflicher, ökonomischer, kultureller und ehelicher Art stünden im Vordergrund und sie seien wesentlich an der Verursachung und am Fortbestand der psychischen Beschwerden beteiligt. Das Gericht wies im angefochtenen Entscheid ferner auf die vom Versicherten gemäss Bericht des EPD vom 8. Februar 2006 gemachte Aussage hin, wonach für ihn die Angst sowie die sozialen Probleme wie Schulden, Betreibungen und die Scheidung massgeblich im Vordergrund lägen. Gegen die Erwägungen des kantonalen Gerichts bringt der Beschwerdeführer nichts vor, woraus auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder einen Mangel in der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG zu schliessen wäre. Entgegen seinen Annahmen lässt sich aus der Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit beginnenden, später fraglichen (vgl. Bericht des EPD vom 8. Februar 2006) psychotischen Symptomen nicht unbesehen das Bestehen einer psychischen Beeinträchtigung von erheblichem Krankheitswert ableiten. Mit Blick auf die aktenkundig nachgewiesenen psychosozialen Belastungssituationen ist der Ausschluss eines eigenständigen psychischen Leidens nicht offensichtlich falsch, zumal das kantonale Gericht die Umstände einlässlich dargetan hat, welche der Feststellung der aktenmässig belegten Wechselwirkung zwischen psychosozialen Faktoren und psychischer Erkrankung zugrunde lagen. Die Vorinstanz hatte keine Veranlassung, die Frage der Arbeitsunfähigkeit gutachterlich klären zu lassen, da gemäss den unter dem Gesichtswinkel der eingeschränkten Kognition von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht zu beanstandenden Feststellungen eine verselbständigte psychische Störung von Krankheitswert nicht erstellt ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Auch insofern vermag der Beschwerdeführer eine qualifizierte Mangelhaftigkeit des angefochtenen Entscheides nicht darzutun, während die übrigen Ausführungen in der Beschwerde sich zur Hauptsache in einer im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen.

3.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Palavras-chave

disability insurancevocational rehabilitationpsychological impairmentdepressionpsychosocial factorswork capacityexpert evidencesummary procedurecourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to vocational rehabilitation measures under disability insurance law.

Decisão extraída

No entitlement was shown because no independently disabling psychological disorder of disease value was established.

Fundamentação extraída

The court accepted that psychosocial stressors dominated and interacted with depressive symptoms; the diagnosis alone did not prove a legally relevant illness or work incapacity requiring expert assessment.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal court had to order an expert assessment of work capacity.

Decisão extraída

No, because the existing record did not establish a separate psychiatric disorder of disease value.

Fundamentação extraída

Given the factual findings and limited review under the Federal Supreme Court Act, the absence of a self-standing disabling disorder meant that further expert evidence was unnecessary.

Questão jurídica principal

Whether the appeal was obviously unfounded and could be decided summarily.

Decisão extraída

Yes.

Fundamentação extraída

The claims amounted mainly to inadmissible appellate criticism and did not show any violation of federal law or manifestly incorrect fact-finding.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.