Non-entry due to insufficient reasoning in AHV appeal

9C_691/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III25 de out. de 2007Dismissed

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Resumo

Three appellants challenged a judgment of the Zurich Social Insurance Court in an AHV matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the mandatory reasoning requirements: although it sought annulment and remittal, it failed to show in what respect the cantonal court had incorrectly established the facts or erred in law. The Court therefore refused to enter into the appeal in summary proceedings. As a consequence, the request for free legal aid became moot, and no court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Die Beschwerdebegründung muss in gedrängter Form aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Anfechtung der Sachverhaltsfeststellung ist darzutun, weshalb diese unrichtig sein soll und inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sind. Fehlt es an einer solchen Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wird nicht auf die Beschwerde eingetreten, erweist sich ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege regelmässig als gegenstandslos; Gerichtskosten können bei entsprechender Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlassen werden.

Texto completo

{T 0/2}
9C_691/2007

Urteil vom 25. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

  1. S.________,
  2. E.________,
  3. R.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. August 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2007,
in Erwägung,
dass die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Beschwerde zwar einen Antrag (Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht) enthält, den weiteren Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend ist und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sind,
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei diesem Ergebnis das innerhalb der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler

Palavras-chave

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