Non-entry on appeal for insufficient constitutional reasoning

9C_69/2014Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III7 de mar. de 2014Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court declared the appeal inadmissible in simplified procedure. Because the dispute concerned AHV damage compensation of CHF 27,408.20, only a subsidiary constitutional complaint was available, but the appellant failed to allege any constitutional violation. The filing sent to the Federal Supreme Court actually sought reinstatement of the appeal deadline or revision, and such a request must first be decided by the cantonal court. The filing was therefore returned to the Aargau Insurance Court for treatment, and no court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2, Art. 116, 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen fehlender hinreichender Verfassungsrüge unzulässig. Bei einem Streitwert unter der Schwelle für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eröffnet; das Bundesgericht prüft Grundrechtsrügen nur, soweit sie klar, spezifisch und begründet erhoben werden. Wird mit der Eingabe materiell die Wiederherstellung einer Frist oder Revision verlangt, ist zunächst die kantonale Instanz zur Beurteilung zuständig; erst nach deren Entscheid kann der Weg ans Bundesgericht offenstehen. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Rüge oder an der vorgängigen kantonalen Beurteilung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 BGG).

Texto completo

{T 0/2}

9C_69/2014

Urteil vom 7. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Schatzmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2013.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2013, mit welchem das kantonale Gericht auf die Beschwerde gegen den Einsprachenentscheid vom 15. Oktober 2012 betreffend Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG im Betrag von Fr. 27'408.20 wegen Verspätung nicht eingetreten ist,
in die Eingabe vom 17. Januar 2014 (Poststempel), mit welcher der Schadenersatzpflichtige beim kantonalen Gericht ein "Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nach Art. 41 ATSG" gestellt hat,
in das Schreiben vom 22. Januar 2014, mit welchem das kantonale Gericht die Eingabe vom 17. Januar 2014 dem Bundesgericht als Beschwerde gegen seinen Entscheid vom 17. Dezember 2013 weitergeleitet hat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass Streitigkeiten aus Art. 52 AHVG (Arbeitgeberhaftung) staatshaftungsrechtlichen Charakter haben und demzufolge unter Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG fallen, so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nurmehr zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (BGE 137 V 1; Urteil 9C_125/2011 vom 7. Juni 2011),
dass angesichts des Streitwerts von Fr. 27'408.20 nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage kommt, wobei einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254;133 II 396 E. 3.2 S. 400),

dass die Eingabe vom 17. Januar 2014 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da darin keine Verfassungsverletzung gerügt wird,
dass die Vorbringen des Schadenersatzpflichtigen auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungs- oder Revisionsgrundes hinauslaufen, will er doch die Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid eingehalten haben,
dass er die Eingabe vom 17. Januar 2014 an das kantonale Gericht adressiert und dort eingereicht hat,
dass nach der Rechtsprechung zuerst das Fristwiederherstellungs- oder Revisionsgesuch durch die kantonale Instanz zu beurteilen ist, bevor der Weg ans Bundesgericht beschritten werden kann (Urteile 2C_845/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2 und 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2 betreffen Fristwiederherstellung; BGE 138 II 386 zum Revisionsgesuch),
dass auch aus diesem Grund auf die vom kantonalen Gericht weitergeleitete Eingabe vom 17. Januar 2014 nicht eingetreten werden kann,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und unter den gegebenen Umständen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe vom 17. Januar 2014 wird zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungs- oder Revisionsgesuch an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgesandt.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Palavras-chave

non-entrysubsidiary constitutional complaintconstitutional pleading requirementsreinstatement of deadlinerevision requestcourt costssocial insuranceemployer liability