Invalidity pension denied; appeal dismissed

9C_654/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III21 de out. de 2008Dismissed

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Resumo

The insured person appealed to the Federal Court against the cantonal social insurance judgment concerning an invalidity pension. The Federal Court held that the cantonal findings on residual earning capacity were not manifestly incorrect: based on the medical evidence, the appellant could still perform light, back-friendly work on a 50% basis. It also found no misuse of discretion in the 10% deduction applied in the invalidity calculation. As the appeal was obviously unfounded, it was decided in simplified procedure. The appeal was dismissed and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; Überprüfung medizinischer Beweiswürdigung und des Leidensabzugs im Invalidenversicherungsrecht. Die vorinstanzliche Würdigung medizinischer Unterlagen ist für das Bundesgericht verbindlich, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig ist. Einem medizinischen Gutachten ist Beweiswert beizumessen, wenn es auf vollständiger Abklärung beruht und schlüssig begründet ist; weitere Abklärungen sind nur bei konkreten Zweifeln geboten. Bei der Invaliditätsbemessung greift das Bundesgericht in den Ermessensentscheid über einen Leidensabzug nur zurückhaltend ein und nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung. Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren zu erledigen.

Texto completo

{T 0/2}
9C_654/2008

Urteil vom 21. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
W.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stadler, Dufourstrasse 140, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008.

In Erwägung,
dass W.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 24. September 2008 das Gesuch der W.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
dass die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen und gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 17. August 2005 festgestellt hat, der Beschwerdeführerin sei eine körperlich leichte, wirbelsäulenschonende und wechselbelastende Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % weiterhin zumutbar,
dass diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig ist und auf einer bundesrechtskonformen Auffassung vom Beweiswert medizinischer Gutachten und Unterlagen beruht (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; Urteil 9C_750/2007 vom 18. August 2008 E. 4.1.1 mit Hinweisen; zur Notwendigkeit weiterer, insbesondere neurologischer Abklärungen vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; zur Unabhängigkeit der Medizinischen Abklärungsstellen BGE 123 V 175) und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass das Finden einer zumutbaren Arbeitsstelle nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint und ausserdem an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (Urteil 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 3.4 mit Hinweisen),
dass bei der Invaliditätsbemessung ein Leidensabzug von 10 % berücksichtigt wurde und darin keine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens erblickt werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6; vgl. auch BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225),
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Dormann

Palavras-chave

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