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9C_635/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_635/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III24 de set. de 2008Inadmissible
S.________ appealed to the Federal Court against a 2 July 2008 judgment of the Thurgau Administrative Court in a health insurance matter. The Federal Court held that the filing did not meet the mandatory requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and sufficient reasoning. No rectifying submission was made within the appeal deadline, which was not extendable. The court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 46, 47 Abs. 1, 95, 97 Abs. 1 und 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an Antrag und Begründung der Beschwerde; Nichteintreten bei ungenügend begründeter Eingabe. Die Beschwerde muss klar erkennen lassen, welches Rechtsbegehren gestellt wird und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Vorbringen oder unklare Beanstandungen genügen nicht, ebenso wenig reicht es, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ohne substantiierte Willkürrüge in Frage zu stellen. Eine Verbesserung ist nur innerhalb der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist möglich; bleibt sie aus, erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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9C_635/2008
Urteil vom 24. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
gegen
EGK-Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2008.
Nach Einsicht
in die am 2. August 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2008 erhobene Beschwerde des S.________,
in das an ihn gerichtete Schreiben des Bundesgerichts vom 7. August 2008, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde vom 2. August 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern - soweit überhaupt beanstandet - die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
dass innerhalb der vom 15. Juli bis 15. August 2008 stillgestandenen (Art. 46 BGG), nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) gesetzlichen Beschwerdefrist keine Verbesserung der Eingabe eingereicht worden ist,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer i.V. Flückiger