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9C_605/2013 ΓÇó Non-entry for inadequate reasoning in supplementary benefits appeal
9C_605/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III22 de out. de 2013Dismissed
S. appealed a cantonal judgment concerning supplementary benefits to AHV/IV. The Federal Supreme Court held that the filing did not comply with the formal requirements of Art. 42 BGG because it contained neither a proper request nor a sufficient legal reasoning engaging with the cantonal decision. Since the appellant only submitted a new dental cost estimate and did not demonstrate any violation of federal law, the court declined to enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108 BGG. Court costs were waived.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; ungenügend begründete Beschwerde: Die Beschwerde hat einen Rechtsbegehren und eine gedrängte Auseinandersetzung mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen zu enthalten. Ein blosses Vorbringen neuer Tatsachen oder Belege genügt nicht; fehlt es offensichtlich an einer rechtsgenüglichen Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kosten können gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise erlassen werden.
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9C_605/2013
Urteil vom 22. Oktober 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. September 2013 an S.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die gleichentags von S.________ kommentarloseingereichte zahnärztliche Kostenschätzung vom 3. September 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag enthalten noch eine Begründung, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein, insbesondere Bundesrecht verletzen soll (Art. 95 lit. a BGG),
dass der Beschwerdeführer einzig festhält, er " gebe einen neuen Kostenvoranschlag ein" (in Höhe von Total Fr. 4'100.-), ohne in irgendeiner Form inhaltlich auf die entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, das Bundesgericht sei nicht zuständig, da seine wiederholten Schreiben unbeantwortet geblieben seien, obwohl er sich in Zusammenhang mit den streitigen Zahnbehandlungkosten vorgängig nachgewiesenermassen nie an das Bundesgericht gewandt hatte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Oktober 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle