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9C_567/2013 ΓÇó Non-entry for insufficient appeal reasoning in disability insurance case
9C_567/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III30 de ago. de 2013Dismissed
The appellant challenged the Bern Administrative Court's decision concerning revision of an invalidity pension. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the lower court's decisive reliance on the psychiatric expert reports. In simplified procedure, the Court therefore did not enter into the appeal. It waived court costs, making the request for cost-free legal aid moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten, wenn sich die Eingabe nicht inhaltlich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Bundesgericht prüft die formellen Begründungsanforderungen von Amtes wegen und kann bei offensichtlicher Unzulänglichkeit im vereinfachten Verfahren durch Einzelrichter entscheiden (consid. 1). Wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten gegenstandslos (consid. 2).
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9C_567/2013
Urteil vom 30. August 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. August 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. Juni 2013 betreffend Revision der Invalidenrente,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach hinsichtlich der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit auf die fachpsychiatrischen Gutachten des Instituts X.________ vom 15. Juni 2010 und der MedasY.________ vom 28. September 2011 abzustellen ist und nicht auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. L.________ vom 1. März 2012, welche sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. August 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger