Non-entry for insufficiently reasoned appeal

9C_553/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III15 de jul. de 2010Inadmissible

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Resumo

H.________ appealed a cantonal social insurance judgment concerning supplementary benefits to AHV/IV. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the statutory requirements for prayers for relief and substantiated reasoning. The appellant’s arguments about former legal representation and the late filing of the EL application did not directly challenge the cantonal judgment in a legally sufficient way. The later submission also did not cure the defect. The court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; formelle Anforderungen an Beschwerdebegehren und Begründung: Das Rechtsmittel hat einen klaren Antrag und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es an einem rechtsgenüglichen Antrag oder an einer sachbezogenen Begründung, liegt ein unzulässiges Rechtsmittel vor. Eine nachgereichte Eingabe kann den Mangel nur heilen, wenn sie ihrerseits die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllt; blosse Hinweise auf allfälliges Fehlverhalten früherer Rechtsvertretung genügen nicht, wenn sie den angefochtenen Entscheid nicht rechtsbezogen angreifen. Bei offensichtlich unzureichender Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren auf sie nicht einzutreten (vgl. consid. 1).

Texto completo

{T 0/2}
9C_553/2010

Urteil vom 15. Juli 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2010,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010 an H.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von H.________ am 12. Juli 2010 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde vom 30. Juni 2010 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,
dass die Beschwerdeführerin einzig rügt, die Vorinstanz unterstelle ihr zu Unrecht, sie habe ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen deshalb nicht früher geltend gemacht, da sie auf eine höhere Leistung der Pensionskasse gehofft habe, weshalb sich die Frage stelle, ob die nicht rechtzeitig erfolgte Einreichung der EL-Anmeldung auf ein Versäumnis ihrer damaligen Rechtsvertretung (Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband) zurückzuführen sei,
dass dies keine sachbezogene Begründung darstellt, nachdem der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren am 1. Februar 2010 mitgeteilt worden war, eine Klage gegen die ehemalige Rechtsvertretung wäre auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen,
dass auch sonst den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass offen bleiben kann, ob die am 12. Juni 2010 der Post übergebene Eingabe vom 8. Juli 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der Einreichungsfrist für die EL-Anmeldung beantragt, rechtzeitig eingereicht wurde, weil auch die Beschwerdeergänzung den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht zu genügen vermöchte, da daraus wiederum nicht hervorgeht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

U. Meyer Bollinger Hammerle

Palavras-chave

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