No enforceable right to reconsideration of IV decisions

9C_543/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III29 de ago. de 2008Dismissed

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The insured person challenged the IV office's refusal to enter into a reconsideration request concerning unrevised daily-allowance decisions linked to retraining. The Federal Supreme Court held that there is no judicially enforceable right to compel reconsideration of a formally final decision under Art. 53(2) ATSG. The IV office's correspondence was correctly understood as a non-entry decision after only a summary review, not a new merits decision. The appeal was dismissed insofar as admissible, and the appellant was ordered to pay CHF 500 in costs.

Sumário Omnilex

Art. 53 Abs. 2 ATSG; Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen; fehlender gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Rückkommen. Das Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung setzt voraus, dass der Versicherungsträger zweifellos Unrichtiges von erheblicher Bedeutung berichtigt; ausserhalb von Revisionsgründen bleibt das Wiedererwägungsermessen der Verwaltung vorbehalten. Weder der Betroffene noch das Gericht können eine Wiedererwägung erzwingen. Verfügungen, welche das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verweigern, sind grundsätzlich nicht als materielle Neubeurteilung zu behandeln, sondern lediglich daraufhin überprüfbar, ob tatsächlich ein Nichteintreten vorliegt (vgl. consid. 2-4).

Texto completo

{T 0/2}
9C_543/2008

Urteil vom 29. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach G.________, geboren 1978, Umschulung in Form einer Ausbildung zum Techniker TS Innenarchitektur zu (Verfügung vom 28. März 2006) und legte für die Dauer der Ausbildung das Taggeld auf Fr. 123.20 für drei Einzeltage pro Woche fest (Verfügung vom 4. April 2006). Sie erhöhte es in der Folge auf Fr. 128.80 (Verfügung vom 11. Mai 2006). Die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Auf ein am 12. Juni 2007 gestelltes und am 24. August und 7. November 2007 bekräftigtes Wiedererwägungsgesuch des Versicherten trat die IV-Stelle mit Mitteilungsschreiben vom 21. November 2007 nicht ein.

B.
Mit Entscheid vom 28. Mai 2008 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von G.________ dagegen eingereichte Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Entscheide des Versicherungsgerichts und der IV-Stelle (vom 21. November 2007) seien aufzuheben; die Taggeldverfügungen vom 4. April 2006 und 11. Mai 2006 seien wiedererwägungsweise aufzuheben und die Taggeldansprüche neu festzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Auf den Antrag einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Taggeldverfügungen vom 4. April 2006 und 11. Mai 2006 und Neufestsetzung von Taggeldansprüchen ist nicht einzutreten; es kann hier einzig darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht (Art. 95 lit. a BGG) befunden hat, die Verwaltung sei nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und habe keinen neuen Sachentscheid getroffen.

2.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG (am 1. Januar 2003) von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 oben mit Hinweisen) erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen von Revisionsgründen weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 8 E. 2a S. 12 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479), wurde demnach in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankert (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 und E. 4.2.1 S. 54; Kieser, ATSG-Kommentar, N. 22 zu Art. 53).

3.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle ein Eintreten auf dessen Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juni 2007 offenkundig nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt ihrer Schreiben vom 31. Juli 2007 und 21. November 2007 abgelehnt. Das Nichteintreten erfolgte nach äusserst summarischer Prüfung. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Auch hat die Beschwerdegegnerin ihr Nichteintreten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht damit begründet, dieser könne neben der Ausbildung an drei Tagen seinen Lebensunterhalt verdienen. Sie hat angeführt, die Ausbildung sei so angelegt, dass die Studenten nebenbei ihren Lebensunterhalt verdienen könnten (Schreiben vom 31. Juli 2007); sie ist damit gar nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingegangen.

4.
Weil die Verwaltung gemäss Rechtsprechung weder von den Betroffenen noch vom Sozialversicherungsgericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann, besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ein solches Rückkommen; Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 E. 1b/cc). Die Versicherten haben ihre Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu wahren. Nach dem Gesagten muss es mit dem Nichteintreten vom 21. November 2007 sein Bewenden haben. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorinstanz, statt auf Beschwerdeabweisung zu erkennen, richtigerweise einen Nichteintretensentscheid hätte erlassen müssen; denn die Beantwortung dieser Frage würde im Ergebnis ohnehin keine Auswirkungen auf die Rechtslage zeitigen (Urteile C 276/01 vom 31. Mai 2002 und I 374/03 vom 20. August 2003).

5.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Auferlegung der Gerichtskosten auf den unterlegenen Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz

Palavras-chave

social insurancereconsiderationnon-entry decisionfinal decisionjudicial reviewdaily allowanceretrainingcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court could revisit the original daily-allowance decisions of 4 April and 11 May 2006.

Decisão extraída

The request to annul and redetermine the final allowance decisions was inadmissible in this proceeding; only the refusal to enter into the reconsideration request could be reviewed.

Fundamentação extraída

The appeal concerns solely whether the lower court correctly held that the administration did not issue a new merits decision but merely refused reconsideration.

Questão jurídica principal

Whether there is a judicially enforceable right to reconsideration under Art. 53(2) ATSG.

Decisão extraída

There is no enforceable right to compel reconsideration; reopening final decisions remains within the insurer's discretion absent revision grounds.

Fundamentação extraída

Art. 53(2) ATSG codifies the prior case law: a party cannot force the administration or the court to reopen a formally final decision, and refusals to reconsider are generally not appealable.

Questão jurídica principal

Whether the IV office's letters of 31 July 2007 and 21 November 2007 amounted to a refusal to enter into reconsideration.

Decisão extraída

Yes. The office clearly refused to enter into the request after only a summary examination and did not decide the merits anew.

Fundamentação extraída

The content of the correspondence showed a non-entry decision, not a substantive reassessment of the claimant's individual situation.

Questão jurídica principal

Costs of the federal proceedings.

Decisão extraída

Court costs were imposed on the unsuccessful appellant.

Fundamentação extraída

The appeal was manifestly unfounded and decided under the simplified procedure of Art. 109 BGG.

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