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9C_528/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently substantiated appeal in health insurance case
9C_528/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III19 de jul. de 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appeal against the cantonal health-insurance judgment was inadmissible because it failed to satisfy the mandatory requirements of Art. 42 BGG: it contained no request and no substantive reasoning addressing the decisive holding of the cantonal court, namely that the insurance relationship with SWICA does not end until proof of compulsory coverage with another insurer is provided under Art. 7 Abs. 5 KVG. The Court therefore issued a simplified non-entry decision and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG: Eine Beschwerde hat Begehren und eine hinreichende Begründung zu enthalten. Erforderlich ist eine gedrängte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids; blosse Kritik genügt nicht. Fehlt es offensichtlich an einem Antrag oder an einer sachbezogenen Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei einem solchen Nichteintretensentscheid können Gerichtskosten erlassen werden.
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9C_528/2013
Urteil vom 19. Juli 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
V.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Krankenversicherung,
Lagerhausstrasse 1, Postfach 1557, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Juli 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2013 (betreffend Rechtsverweigerung/Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält und jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz vermissen lässt, wonach das Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin solange nicht endet, als diese nicht eine Bestätigung erhält, laut welcher der Beschwerdeführer bei einem anderen Versicherer obligatorisch krankenpflegeversichert sei (Art. 7 Abs. 5 erster Satz KVG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger