BVG coverage and onset of incapacity for work

9C_49/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III23 de fev. de 2010Dismissed

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The insured appealed against the cantonal judgment dismissing his claim for BVG disability benefits and contribution exemption. He argued that his incapacity began during the period in which he was insured with the respondent pension fund and that the IV disability decision bound the pension fund. The Federal Court held that there was no binding effect because the IV claim had been filed late for the relevant earlier period. On the merits, the court found no contemporaneous medical evidence and no proven functional reduction in work capacity during the coverage period; workplace disputes, aggressive conduct, salary reduction, and later psychiatric findings did not establish legally relevant incapacity. The appeal was dismissed and costs were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 23 BVG; onset of incapacity for work as decisive for BVG liability; the relevant incapacity must manifest itself by an objectively verifiable functional loss in the insured occupation during the period of coverage. A merely later-established medical-theoretical incapacity is insufficient. In the absence of contemporaneous medical certificates, the fact-finder may rely on other evidence only if it shows a health-related diminution in performance. Late filing of the IV claim excludes binding effect of the IV findings for periods more than 12 months prior to the application, allowing free review by the pension institution and the court (consid. 2.1-2.2). Workplace conflicts or personality-related behavioral issues do not, by themselves, constitute incapacity for work within the meaning of Art. 6 ATSG.

Texto completo

{T 0/2}
9C_49/2010

Urteil vom 23. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Beschwerdeführer,

gegen

Columna Sammelstiftung Client Invest, c/o AXA Leben AG, Bremgartnerstrasse 7, 8003 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Birmensdorferstrasse 83, 8003 Zürich,
Mitbeteiligte.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Beginn der Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. November 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1953 geborenen R.________ rückwirkend ab 1. Februar 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die Winterthur-Columna (nachfolgend auch Vorsorgeeinrichtung genannt), bei der er als Angestellter (EDV-Analytiker) der X.________ AG vom 18. Oktober 1999 bis 31. Januar 2004 berufsvorsorgeversichert gewesen war, verneinte einen Leistungsanspruch aus beruflicher Vorsorge (Schreiben vom 10. Dezember 2007).

B.
Die von R.________ gegen die Winterthur-Columna erhobene Klage, mit welcher er u.a. die Gewährung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Oktober 2005 sowie eine Beitragsbefreiung beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 2009 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Beklagte zu verpflichten, ab 1. Februar 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich eines Zinses ab Klageeinreichung von 5 % auf verfallene Leistungen zu erbringen. Zudem sei ab April 2003 die Beitragsbefreiung zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über Umfang (Art. 24 Abs. 1 BVG [in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung]) und Beginn des Rentenanspruchs (Art. 26 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]) korrekt dargelegt. Weiter erwähnt der angefochtene Entscheid Art. 23 BVG, gestützt auf welche Bestimmung diejenige Vorsorgeeinrichtung aus Invalidität leistungspflichtig wird, bei welcher der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (BGE 123 V 262 E. 1b S. 264). Zu verweisen ist sodann auf die vorinstanzlichen Ausführungen über die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit, welche sich in einer sinnfälligen Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich manifestiert haben muss, wogegen eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht genügt (Urteil 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1, Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.3, publ. in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Schliesslich sind die Hinweise auf die grundsätzliche Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe zur Rentenfestsetzung und die Umstände, welche die Bindungswirkung entfallen lassen, zu nennen (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273, Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.4). Darauf ist zu verweisen.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist, als der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgeversichert war.

2.1 Vorab schloss das kantonale Gericht mit Recht auf eine fehlende Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Feststellungen der IV-Organe; denn der Beschwerdeführer meldete sich am 21. Februar 2006 invalidenversicherungsrechtlich verspätet zum Leistungsbezug an, was rechtsprechungsgemäss für die weiter als 12 Monate zurückliegende Zeit (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge hat (erwähntes Urteil 9C_414/2007 E. 2.4).

2.2 Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer inhaltsbezogenen und objektiven bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend begründet, weshalb die später invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht während der vom 18. Oktober 1999 bis 31. Januar 2004 dauernden Versicherungsdeckung eingetreten ist. Allseits unbestritten fehlen echtzeitliche ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, weshalb vorinstanzlich nach einer anderweitig nachgewiesenen gesundheitsbedingten sinnfälligen Einbusse im Leistungsvermögen zu fragen war, welche sich etwa in gehäuften und vom Arbeitgeber gemahnten Arbeitsausfällen manifestiert hat (Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 75/01 vom 6. Februar 2003 E. 2.2, Urteil 9C_339/2007 vom 5. März 2008 E. 5.2 und 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Im Lichte der Akten durfte das kantonale Gericht eine in diesem Sinn ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit verneinen, ohne in eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung (Art. 95 lit. a BGG) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu verfallen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2). Namentlich dringt der Beschwerdeführer mit der Sichtweise nicht durch, die Leistungsfähigkeit im Beruf sei durch das Verhalten gegenüber den Mitarbeitern und folglich wegen der Erkrankung (Borderline-Persönlichkeitsstörung ICD-10 F.60.0) beeinträchtigt gewesen. Denn Meinungsverschiedenheiten am Arbeitsplatz begründen für sich allein - unbesehen der zugrunde liegenden Erkrankung - keine Arbeitsunfähigkeit im rechtlichen Sinn, zumal unterschiedliche Ansichten im komplexen Tätigkeitsfeld des EDV-Programmierers keine Besonderheit sind. Allein dass sie der Beschwerdeführer häufig und aggressiv vortrug, macht ihn noch nicht arbeitsunfähig. Es bedarf auch in den Fällen der Persönlichkeitsstörungen einer nachgewiesenen funktionellen Leistungseinbusse (Art. 6 ATSG). Vor dem Hintergrund von Aktenstellen, welche dem Beschwerdeführer eine gute berufliche Leistung attestieren, durfte die Vorinstanz neben anderem auch das in dieser Hinsicht positive Arbeitszeugnis in Anschlag bringen und eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ausschliessen. Der im E-Mail vom 15. Dezember 2000 nach einer nicht befolgten Weisung seitens des Arbeitgebers angedrohten Abmahnung kommt für die Leistungseinschätzung schon deshalb kein ausschlaggebendes Gewicht zu, weil aktenkundig nicht androhungsgemäss verfahren worden ist. Das kantonale Gericht lehnte sodann nachvollziehbar ein eingeschränktes berufliches Leistungsvermögen ungeachtet der lohnreduzierenden Änderungskündigung vom 19. September 2002 ab, welche der Arbeitgeber mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten begründete. Trotz seiner nachgewiesenen Streitbarkeit stellte der Beschwerdeführer ausweislich der Akten den wirtschaftlichen Hintergrund der Lohnkürzung echtzeitlich und auch vor Bundesgericht nicht in Zweifel. Zudem beweist die Nennung des Arbeitsklimas als Grund für die Freistellung ab Oktober 2003 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2003 allein die Befürchtung des Arbeitgebers, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses werde zum Anlass erneuter Auseinandersetzungen genommen. Sie besagt hingegen nichts über die erwartete Arbeitsleistung in fachlich-leistungsmässiger Hinsicht nach der Kündigung, was die Vorinstanz im Ergebnis bundesrechtskonform erkannt hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Palavras-chave

occupational pensionincapacity for workdisability pensionbinding effectmedical evidencefunctional impairmentlate filingcontribution exemption

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the incapacity of work causing disability began while the insured was covered by the respondent pension fund

Decisão extraída

No; the court found no legally relevant incapacity during the coverage period.

Fundamentação extraída

There were no contemporaneous medical incapacity certificates, and the record did not show a health-related functional loss in performance during employment. Workplace conflicts and later diagnoses were insufficient without proven functional impairment.

Questão jurídica principal

Whether the pension fund was bound by the IV decision granting a full disability pension

Decisão extraída

No binding effect existed because the IV claim had been filed late, allowing free review of the decisive facts for the earlier period.

Fundamentação extraída

A late IV filing removes the binding effect for periods more than 12 months earlier, so the pension institution and court could independently assess the onset of incapacity.

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