Non-entry for insufficient reasoning in health insurance appeal

9C_480/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III28 de jun. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed a health-insurance appeal in simplified procedure because the appellant failed to address the cantonal court's reasons for non-entry based on untimely payment of the cost advance. The submission did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG and also failed to meet the stricter standard for constitutional complaints. The Court characterized the filing as querulous, denied free legal proceedings, and ordered the appellant to pay CHF 200 in court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 42 Abs. 7 BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG: Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nicht-Eintreten bei offensichtlich ungenügender Begründung. Das Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss allgemein gehaltene Ausführungen, namentlich zur finanziellen Lage der beschwerdeführenden Partei, genügen nicht. Für Verfassungsrügen gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Wiederholt rechtsungenaügende Eingaben in gleichgelagerten Streitigkeiten können als querulatorisch qualifiziert werden. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels entfällt die unentgeltliche Rechtspflege; die Kosten sind der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

Texto completo

{T 0/2}
9C_480/2012

Urteil vom 28. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. April 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Juni 2012 gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. April 2012 (Nr. 730 12 3/1030), mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält, sondern sich die Beschwerdeführerin mit ihrer finanziellen Situation allgemein auseinandersetzt, was insbesondere auch auf die Frage der Aussichtslosigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde zutrifft,
dass demzufolge die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass insbesondere das Vorbringen, bei der unentgeltlichen Prozessführung würden die Hauseigentümer gegenüber den Mietern diskriminiert (Art. 8 Abs. 2 BV), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal in Prämienstreitigkeiten mit der Krankenkasse mit nicht rechtsgenüglichen Beschwerden an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb sie nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69 Abs. 2 ZPO) aufdrängt,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Palavras-chave

social insurancehealth insurancereasoning requirementscost advancenon-entrylegal aidquerulous filingcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Decisão extraída

No. The appeal did not engage with the cantonal reasons for non-entry and failed to show, even briefly, why the findings on non-payment of the cost advance or the legal reasoning were wrong.

Fundamentação extraída

The submission discussed the appellant's financial situation in general and did not address the decisive procedural issue. It also did not satisfy the heightened requirements for constitutional complaints.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal proceedings.

Decisão extraída

No. Because the appeal was inadmissible, free legal proceedings could not be granted.

Fundamentação extraída

An inadmissible appeal cannot justify legal aid under the Federal Supreme Court Act.

Questão jurídica principal

Whether the appellant should bear court costs.

Decisão extraída

Yes. Costs were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

Since legal aid was denied and the appeal was not admissible, the appellant became liable for costs.

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