No invalidity pension after new application

9C_47/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III12 de mar. de 2010Dismissed

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The insured challenged the cantonal court's confirmation of the IV office's refusal of a disability pension after a new application. The Federal Court held that no legally relevant deterioration had been shown since the last final refusal decision. The medical file supported only a restriction for work with high visual demands; the other diagnoses did not affect work capacity. Because the appellant could not reach the minimum invalidity degree, the court considered an income comparison unnecessary and dismissed the appeal in simplified proceedings. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 ATSG, Art. 28 IVG, Art. 87 Abs. 4 IVV; Neuanmeldung nach rechtskräftiger Rentenablehnung: Massgebend ist der Vergleich zwischen dem Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten materiellen, rechtskonform abgeklärten Verfügung und jenem im Zeitpunkt der streitigen Verfügung. Eine anspruchserhebliche Änderung setzt eine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse voraus. Bleibt die Arbeitsfähigkeit im zumutbaren Verweisungsspektrum im Wesentlichen erhalten und ergibt sich einzig eine qualitative Einschränkung einzelner Tätigkeiten, kann der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % fehlen; ein Einkommensvergleich ist dann entbehrlich (vgl. Erw. 3). Offensichtlich unbegründete Beschwerden können im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt werden.

Texto completo

{T 0/2}
9C_47/2010

Urteil vom 12. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 17. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. Mai 1998 verneinte die IV-Stelle Schwyz den Anspruch der M.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung (und berufliche Massnahmen). Ein weiteres von M.________ im Oktober 2002 gestelltes Leistungsgesuch lehnte sie mit Verfügung vom 7. September 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006, ab.
Im Februar 2008 meldete sich M.________ erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 2. September 2009 entschied die IV-Stelle wiederum in rentenablehnendem Sinne.

B.
Die von M.________ mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17. November 2009 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell die IV-Stelle, zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 ist das von M.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich im revisions- oder neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108) entwickelt haben (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung und Art. 28 Abs. 2 IVG in der seither in Kraft stehenden Fassung) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Des Weitern ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass sich im Fall einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) die Frage, ob in den gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts beurteilt, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4 S. 112 ff.).

3.
3.1 Die Vorinstanz nahm als Ausgangspunkt für die Beurteilung einer relevanten Sachverhaltsänderung im Rahmen der Neuanmeldung zutreffenderweise die Situation, wie sie sich bei Erlass des rentenablehnenden Einspracheentscheides vom 26. Januar 2006 darstellte. Damals war die Versicherte in der bis Ende März 2002 ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie jeder anderen wechselbelastenden, mehrheitlich leichten körperlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seither nicht anspruchserheblich verschlechtert habe und sich weitere medizinische Abklärungen erübrigten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit ausgegangen sei mit der alleinigen zusätzlichen Einschränkung, dass diese aufgrund der neu aufgetretenen Visusverschlechterung keinen hohen Anspruch an den Gesichtssinn stellen dürfe. Die übrigen, von den Ärzten zusätzlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - das Meningeom und der Mammaprozess - wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen lässt. Namentlich geht ihr Einwand, in den aktenkundigen Arztberichten fehlten Angaben zu ihrer Leistungsfähigkeit, insofern ins Leere, als eine solche Einschätzung - mangels anderer relevanter, neu hinzugetretener Gesundheitsstörungen - allein in Bezug auf die Visusminderung erforderlich war. Inwiefern ihr Leistungsvermögen wegen ihres Augenleidens eingeschränkt ist, lässt sich nun aber, wie sie selber anerkennt, dem Bericht der Augenklinik des Spitals X.________ vom 12. Mai 2009 klar entnehmen, indem nur noch Tätigkeiten "in einem Beruf mit eingeschränkten visuellen Fähigkeiten" für vollschichtig zumutbar erklärt werden. Da bei dieser Sachlage von vornherein feststeht, dass die Beschwerdeführerin den für eine Rente mindestens erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht, ist, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet hat. An diesem Ergebnis (kein Rentenanspruch) würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode, wie die Beschwerdeführerin dies für richtig hält, ermittelt würde, weil im augenärztlichen Bericht vom 12. Mai 2009 ausdrücklich festgehalten wird, dass im Haushaltsbereich keine Arbeitsunfähigkeit besteht.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.

5.
Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Keel Baumann

Palavras-chave

disability insurancenew applicationdeteriorationwork capacityinvalidity degreeincome comparisonsimplified procedurecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the insured showed a legally relevant deterioration in health or earning capacity since the last final pension refusal.

Decisão extraída

No legally relevant worsening was established; the prior finding of full work capacity in light work largely remained valid, apart from a visual limitation.

Fundamentação extraída

The Federal Court accepted the cantonal court's factual assessment. The new eye condition only excluded work with high visual demands, while the other diagnosed conditions did not affect capacity to work. The record therefore did not justify further medical investigations.

Questão jurídica principal

Whether an income comparison had to be carried out to determine entitlement to a disability pension.

Decisão extraída

No. On the established facts, the claimant could not reach the minimum disability degree of 40 percent, so an income comparison was unnecessary.

Fundamentação extraída

Given the ophthalmologic report, only occupations with restricted visual requirements remained fully suitable. Even under the mixed method advocated by the appellant, the result would not change because there was no incapacity in household activities.

Questão jurídica principal

Whether the case could be decided under the simplified procedure because the appeal was manifestly unfounded.

Decisão extraída

Yes. The appeal was manifestly unfounded and was resolved in simplified proceedings.

Fundamentação extraída

The substantive arguments did not undermine the lower court's findings or legal assessment.

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