Non-entry due to insufficient appeal reasoning in AHV case

9C_448/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III31 de mai. de 2012Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against the cantonal refusal to waive repayment of overpaid AHV pension benefits. It held that the appellants’ submission did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the decisive finding that, after remarriage, they could not in good faith continue receiving unchanged individual pensions without inquiry. The court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG and waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren: Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den für den Ausgang des kantonalen Verfahrens entscheidwesentlichen Erwägungen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Präsidentin oder der Präsident kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlichem Begründungsmangel im vereinfachten Verfahren entscheiden (vgl. Erwägungen zur ungenügenden Auseinandersetzung mit der Gutgläubigkeit nach Wiederverheiratung). Werden keine Gerichtskosten erhoben, beruht dies auf Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG.

Texto completo

{T 0/2}
9C_448/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

  1. S.________,
  2. C.________,
    vertreten durch S.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Mai 2012 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2012 betreffend Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Altersrentenbetreffnisse,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführer diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach die Beschwerdeführer nach ihrer (Wieder-)Verheiratung jedenfalls nicht gutgläubig (über Jahre hinweg) weiterhin die bisherigen unplafonierten Einzelrenten beziehen konnten, ohne bei der Ausgleichskasse je nachgefragt zu haben, ob die jeweilige Höhe der beiden Altersrenten trotz Zivilstandswechsel tatsächlich unverändert bleibe,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Palavras-chave

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