projetos
9C_336/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_336/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III7 de mai. de 2010Inadmissible
The appellant challenged a 9 March 2010 decision of the Bern Administrative Court in a health insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the minimum requirements of Art. 42 BGG because it contained neither a proper request nor a sufficient discussion of the lower court’s reasoning. In simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG, the President therefore refused to enter into the appeal. Court costs were waived under Art. 66(1) second sentence BGG.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG: Eine Beschwerde hat rechtsgenügliche Begehren und eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu enthalten. Fehlen diese minimalen Begründungsanforderungen, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kosten können in diesem Fall gestützt auf Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG ausnahmsweise erlassen werden.
{T 0/2}
9C_336/2010
Urteil vom 7. Mai 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
EGK-Gesundheitskasse, Postfach 8663, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 9. März 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Mai 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub