AHV contributions based on binding tax assessment

9C_325/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III22 de jun. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court dismissed an appeal against cantonal AHV contribution assessments for 2007. It held that the contribution basis derived from the final tax assessment was binding on the social insurance authorities, and no clear error or AHV-relevant special circumstance justified departing from it. The appellant's request for market-based valuation of invested equity and his objections about unproven acquisition costs failed. Court costs of CHF 1,700 were imposed on him.

Sumário Omnilex

Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Bindungswirkung rechtskräftiger Steuertaxationen für die AHV-Beitragsbemessung selbstständig Erwerbender. Die rechtskräftige Steuerveranlagung begründet die Vermutung der Richtigkeit und bindet die Ausgleichskassen grundsätzlich; ein Abweichen kommt nur bei klar ausgewiesenem, ohne Weiteres berichtigbarem Irrtum oder bei steuerlich irrelevanten, sozialversicherungsrechtlich aber erheblichen Umständen in Betracht. Das Sozialversicherungsgericht hat keine eigene Veranlagung vorzunehmen und darf steuerrechtlich festgelegte Grundlagen nicht durch ein alternatives Berechnungsmodell ersetzen (vgl. BGE 110 V 83; 369). Nicht spezifizierte und nicht nachgewiesene Gewinnungskosten sind nicht zu berücksichtigen (Rz. 1098 WSN).

Texto completo

9C_325/2011 {T 0/2}

Urteil vom 22. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 23. März 2011.

In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 19. März 2010 die von V.________ (geboren 1963) als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2007 zu entrichtenden persönlichen Beiträge gestützt auf die Meldung des Gemeindesteueramtes vom 10. November 2009, welches das im Betrieb investierte Eigenkapital mit Fr. 0.- beziffert hatte, auf Fr. 22'206.60, einschliesslich Verwaltungskosten, festsetzte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 2. November 2010 festhielt,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die von V.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2011 abwies,
dass V.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen lässt mit dem Antrag, das von der Steuerverwaltung gemeldete investierte Eigenkapital sei nach Marktpreisen zu bewerten, womit sich für das Jahr 2007 ein Betrag von Fr. 1'323'587.- ergebe,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über die Ermittlung des im Betrieb investierten Eigenkapitals und die Verbindlichkeit der Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG) zutreffend wiedergegeben hat,
dass jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche und die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind,
dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, weshalb es von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind,
dass die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat, weshalb die Selbstständigerwerbenden ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370 f.; AHI 1997 S. 24),
dass die mit Einspracheentscheid vom 2. November 2010 und dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2011 bestätigte Beitragsverfügung vom 19. März 2010 auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung beruht,
dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen, unter denen das Sozialversicherungsgericht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen kann, nicht gegeben sind, insbesondere ein klar ausgewiesener Irrtum weder beschwerdeweise geltend gemacht wird noch ersichtlich ist,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zu einer von der Steuerveranlagung abweichenden Berechnung des im Betrieb investierten Eigenkapitals zu führen, behauptet er doch weder eine Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) seitens der Vorinstanz,
dass die Festsetzung des investierten Eigenkapitals infolge der erwähnten Verbindlichkeit der Steuertaxation für Sozialversicherungsgericht und Verwaltung einer Überprüfung grundsätzlich entzogen ist, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht mit dem vom Beschwerdeführer präsentierten Berechnungsmodell für die Ermittlung des Eigenkapitalabzugs befasst hat,
dass der Beschwerdeführer, der weiter geltend macht, es seien die Gewinnungskosten nicht berücksichtigt worden, sich entgegenhalten lassen muss, dass im Rahmen des Geschäftsvermögens nur spezifizierte sowie nachgewiesene Gewinnungskosten und keine Pauschalen berücksichtigt werden (Rz. 1098 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN],
dass in der Beschwerde die behaupteten Gewinnungskosten weder spezifiziert noch nachgewiesen werden, sodass auch diesem Einwand nicht weiter nachzugehen ist,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Palavras-chave

AHV contributionsself-employed persontax assessmentinvested equitybinding effectburden of proofacquisition costscourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the AHV contribution assessment had to follow the tax authority's determination of invested business equity.

Decisão extraída

The Federal Court held that the social insurance authorities were bound by the final tax assessment and found no clear error justifying departure from it.

Fundamentação extraída

Final tax assessments create a rebuttable presumption of correctness; AHV authorities may depart only in case of an obvious error or if tax-irrelevant but AHV-relevant circumstances must be considered. None were shown here.

Questão jurídica principal

Whether the appellant's proposed market-based valuation of invested equity had to be applied.

Decisão extraída

No. The court refused a fresh valuation because the appellant did not establish any basis for overriding the binding tax assessment.

Fundamentação extraída

Income and invested equity are primarily determined in the tax proceedings; the social insurance court does not replace that assessment with its own calculation model.

Questão jurídica principal

Whether alleged deduction of acquisition costs required a different contribution basis.

Decisão extraída

No. The alleged costs were neither sufficiently specified nor proven.

Fundamentação extraída

Only specified and substantiated acquisition costs may be taken into account for business assets; flat deductions are not enough.

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