Appeal inadmissible for insufficient reasoning

9C_322/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III3 de jun. de 2013Inadmissible

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T.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Social Security Court order that had refused to hear her challenge because she had not paid the required advance payment or outstanding costs. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements: it did not sufficiently address the cantonal court's decisive findings, in particular the non-payment of the advance payment, and relied only on appellatory objections. The court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and, exceptionally, waived federal court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen nur, wenn sie sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder die erneute Darstellung der eigenen Sicht genügt nicht, namentlich nicht, wenn das Nichteintreten auf einer tatsächlichen Feststellung über die Nichtleistung eines Kostenvorschusses beruht. Wird weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung substantiiert dargelegt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1).

Texto completo

9C_322/2013

{T 0/2}

Urteil vom 3. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG, SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013.

Nach Einsicht
in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2013, mit welcher T.________ eine Frist angesetzt wurde, damit sie im Verfahren um ausstehende KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen von 2009 bis 2012 der SWICA Krankenversicherung AG entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- oder die aus einem früheren Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht noch ausstehenden Kosten von Fr. 500.- leiste, wobei die Auferlegung des Kostenvorschusses damit begründet wurde, dass das Gericht in einem ersten rechtskräftigen Urteil vom 5. August 2011 bereits ausführlich dargelegt habe, dass T.________ die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen und Nebenkosten zu bezahlen habe und nichts Neues vorbringe, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass ihr wegen mutwilliger Prozessführung eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werde und sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts noch Kosten in der Höhe von Fr. 500.- schulde,

in den Einzelrichterentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013, mit welchem dieses auf die Beschwerde der T.________ nicht eintrat, weil jene weder die offenen Kosten noch den Kostenvorschuss innert Frist bezahlte,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift, welche beide Verfügungen als rechtswidrig bezeichnet, keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungsgründen enthält, zumindest soweit nicht, als das Nichteintreten auf der Feststellung der Vorinstanz betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist beruht,
dass die Beschwerdeführerin lediglich die Mutwilligkeit der Prozessführung bestreitet und auf ihre finanzielle Bedürftigkeit hinweist, was als appellatorische Kritik nicht genügt,
dass die Beschwerde den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine gültige Beschwerde damit offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein

Palavras-chave

appeal admissibilityreasoning requirementadvance paymentnon-entrysocial insurance costsappellatory criticismcourt costs waiver

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal appeal met the minimum reasoning requirements under Art. 42 BGG and could be examined on the merits.

Decisão extraída

The appeal did not sufficiently engage with the cantonal reasoning and failed to show any legal error, so it could not be considered.

Fundamentação extraída

The filing merely disputed mutwilfulness and referred to financial hardship in an appellatory manner. It did not address the decisive finding that the advance payment had not been made on time, nor did it show that the factual findings were manifestly incorrect under Art. 97(1) BGG or legally wrong under Art. 95 BGG.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Decisão extraída

No court costs were levied in light of the circumstances.

Fundamentação extraída

Applying Art. 66(1) second sentence BGG, the court waived costs as an exceptional measure.

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