Occupational pension counted for non-employed AHV contributions

9C_315/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III25 de jul. de 2007Dismissed

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The Federal Court dismissed the appeal against the cantonal judgment on non-employed AHV contributions. It held that the appellant’s occupational pension invalidity benefits had to be capitalized and included in the contribution basis, unlike AHV/IV pensions, which are exempt to avoid self-financing of the insurance. The court found no basis in legislation, practice, or purpose of the law for extending the exemption to occupational pension benefits. The cantonal decision was therefore confirmed, and costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 AHVV; Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger auf Renteneinkommen aus beruflicher Vorsorge. Die Beitragsbefreiung für AHV/IV-Renten beruht auf dem Verbot der Selbstfinanzierung der laufenden Versicherung und stellt eine eng auszulegende Ausnahme dar. Diese ratio legis rechtfertigt keine Gleichstellung von Renten anderer Versicherungsträger, insbesondere von Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge, mit den freigestellten AHV/IV-Renten. Solche Leistungen sind daher bei der Beitragsbemessung als Einkommen zu berücksichtigen; eine Erweiterung der Ausnahme lässt sich weder aus der Verwaltungspraxis noch aus der Rechtsprechung ableiten (E. 2-3).

Texto completo

{T 0/2}
9C_315/2007

Urteil vom 25. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburger-strasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. April 2007.

Sachverhalt:
A.
Der 1939 geborene M.________ war vom 1. Januar 2003 bis 31. Juli 2004 der Ausgleichskasse des Kantons Aargau als Nichterwerbstätiger angeschlossen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 setzte die Ausgleichskasse seine Beiträge für die Beitragsperiode 2003 fest, wobei sie der Beitragsberechnung ein kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 431'200.- und ein Vermögen von Fr. 380'120.- zu Grunde legte. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. April 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
M.________ führt Beschwerde und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei festzustellen, dass die ihm ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung und der Berufsvorsorge bezüglich der Beitragsbemessung für Nichterwerbstätige rechtsgleich zu behandeln seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur streitigen Frage, ob das dem Beschwerdeführer für die Beitragsperiode 2003 als Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ausgerichtete Renteneinkommen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 AHVV zu kapitalisieren und der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger zu Grunde zu legen ist, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Die Freistellung der AHV/IV-Renten von der Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen beruht wesentlich auf der Überlegung, dass es eine Selbstfinanzierung der Versicherung zu vermeiden gilt: Der AHV/IV-Rentenbezüger soll nicht durch Beiträge auf diesem kapitalisierten Renteneinkommen zur Finanzierung der laufenden Rente herangezogen werden. Dieser Grundsatz rechtfertigt eine abweichende Behandlung gegenüber Bezügern, welche von irgend einem anderen Versicherungsträger eine Rente für gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) beziehen. Für eine andere Lösung bietet weder die bisherige Verwaltungspraxis und Rechtsprechung eine Grundlage; noch liegt eine solche Auffassung in der ratio legis des Gesetzgebers, welche die Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen der Beitragspflicht unterstellen will (Art. 10 Abs. 1 AHVG), dies mit der einzigen Ausnahme der Beitragspflicht auf der AHV/IV-Rente (AHI 2004 S. 171 E. 4.2; vgl. auch BGE 107 V 68 E. 4 S. 70-71 und ZAK 1991 S. 417 E. 3c).
3.
Verwaltung und Vorinstanz haben bei der Berechnung der Beiträge für das Jahr 2003 die Berufsvorsorgerente im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AHVV und gestützt auf den erwähnten Grundsatz zutreffend in Anrechnung gebracht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass und inwiefern diese vorinstanzliche Schlussfolgerung bei der gegebenen Aktenlage offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) wäre oder Bundesrecht verletzen würde (Art. 95 lit. a BGG). Da das berufsvorsorgliche Rentenbetreffnis nicht einem freigestellten Einkommen entspricht, ist der kantonale Entscheid zu bestätigen.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb sie mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) im vereinfachten Verfahren erledigt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.

Palavras-chave

AHV contributionsnon-employed personsoccupational pensioninvalidity pensioncapitalizationequal treatmentcontribution basissimplified procedure

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Questão jurídica principal

Whether an occupational pension invalidity pension must be capitalized and included in the contribution basis for a non-employed person.

Decisão extraída

Yes. The occupational pension benefit is not exempt income and must be included in the contribution calculation under the applicable AHV rules.

Fundamentação extraída

The exemption from contributions applies only to AHV/IV pensions to avoid self-financing of the same insurance. That rationale does not extend to pensions from other insurers, including occupational pension benefits for disability.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal court erred by refusing equal treatment between disability insurance benefits and occupational pension benefits for AHV contribution purposes.

Decisão extraída

No. Different treatment is justified because only AHV/IV pensions are exempt by law and practice; there is no basis for extending the exemption to other disability pensions.

Fundamentação extraída

Neither previous case law nor the purpose of Art. 10 Abs. 1 AHVG supports a broader exemption. The cantonal decision was therefore not unlawful or manifestly incorrect.

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