Non-entry for insufficient reasoning in Bern tax appeal

9C_285/2024Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III12 de jun. de 2024Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

A.A. and B.A. challenged a judgment of the Bern Administrative Court concerning 2016 state and municipal taxes. Before the Federal Supreme Court, they did not sufficiently demonstrate, with reference to the lower court's reasoning, how the application of the non-harmonized cantonal provision on the wealth-tax burden cap (Art. 66 StG/BE) violated federal law or was arbitrary. The court held that such cantonal-law objections are only reviewable as alleged violations of federal rights and subject to the qualified reasoning requirement. It therefore refused to enter into the complaint and waived court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 lit. a, b und e, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; nicht harmonisiertes kantonales Steuerrecht und qualifizierte Rügepflicht: Die Anwendung rein kantonalen Rechts bildet vor Bundesgericht keinen selbständigen Beschwerdegrund; zulässig ist nur die Rüge der Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht oder interkantonalem Recht, namentlich des Willkürverbots. Grundrechts- und kantonalrechtliche Rügen sind präzise und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert vorzubringen; fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei ungenügender Begründung kann von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

9C_285/2024

Urteil vom 12. Juni 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Werner Schnellmann, Werner Schnellmann Treuhand AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024 (100.2020.266U).

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Mai 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass Kern des Rechtsstreits im vorinstanzlichen Verfahren die Anwendbarkeit des Art. 66 des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) bildet, welcher eine Belastungsobergrenze für die Vermögenssteuer zum Inhalt hat, und nicht harmonisiertes kantonales Recht darstellt,
dass die Auslegung und Anwendung des nicht harmonisierten, rein kantonalen Rechts im bundesgerichtlichen Verfahren, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund darstellt,
dass das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts daher ausschliesslich unter dem Aspekt der Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht- und interkantonalem Recht prüft (Art. 95 lit. a, b und e BGG), insbesondere unter dem Aspekt des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 146 I 11 E. 3.1.3),
dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 136 I 49 E. 1.4.1), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 ff. zu Art. 106 BGG),
dass die Vorinstanz im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle beurteilte, ob die Anwendung von Art. 66 StG/BE im konkreten Fall zu einer mit Art. 127 Abs. 3 BV nicht zu vereinbarenden Schlechterstellung der Beschwerdeführer führte, was sie verneinte,
dass die Beschwerdeführer nicht - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids - aufzeigen, inwiefern die Auslegung resp. Anwendung von Art. 66 StG/BE durch die Vorinstanz gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen würde, insbesondere dass die Vorinstanz diese Bestimmung willkürlich angewendet hätte,
dass damit die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig werden, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger

Palavras-chave

taxationqualified reasoningarbitrarinesscantonal lawwealth tax capnon-entrycourt costs

The complaint did not specifically and clearly explain, with reference to the appellate court's reasoning, why the application of Art. 66 StG/BE violated federal law or was arbitrary.

For non-harmonized cantonal law, the Federal Supreme Court reviews only violations of federal, international, or intercantonal law; alleged fundamental-rights violations must be precisely raised and reasoned under Art. 106(2) BGG. The appellants failed to meet this burden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.