Invalidity pension appeal dismissed; no psychiatric clarification required

9C_283/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III28 de jul. de 2008Dismissed

Abrir fonte

Resumo

The Federal Supreme Court dismissed an appeal against the denial of an invalidity pension. It held that the lower court could, by anticipatory evaluation of evidence, dispense with psychiatric investigations because the antidepressant treatment and participation in a discussion group did not amount to sufficient indications of a disabling psychiatric illness. The 20% deduction applied in the disability assessment was not an abuse of discretion. Because the appeal was manifestly unfounded, it was decided in simplified proceedings, and the appellant had to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; antizipierte Beweiswürdigung und Ermessenskontrolle bei der Invaliditätsbemessung. Der Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen ist zulässig, wenn die vorhandenen Akten keine genügenden Anhaltspunkte für einen rechtserheblichen Gesundheitsschaden ergeben. Antidepressiva-Einnahme und psychotherapeutische Gesprächsgruppen genügen für sich allein nicht, um eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert zu begründen. Ein leidensbedingter Abzug ist vom Bundesgericht nur auf Ermessensfehler zu prüfen; wird ein solcher nicht dargetan, bleibt die vorinstanzliche Festsetzung bestehen.

Texto completo

{T 0/2}
9C_283/2008

Urteil vom 28. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Urs Grob, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Januar 2008.

In Erwägung,
dass V.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Januar 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 5. Juni 2008 das Gesuch des V.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
dass auch die im Gutachten der Klink X.________ vom 13. März 2007 erwähnte antidepressive Medikation und der Besuch einer Gesprächsgruppe keine genügenden Anhaltspunkte für ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert darstellen und der Verzicht auf psychiatrische Abklärungen somit auf antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) beruht, welche Bundesrecht nicht verletzt,
dass bei der Invaliditätsbemessung ein Leidensabzug von 20 % berücksichtigt wurde und darin keine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens erblickt werden kann (BGE 126 V 75; Urteil 9C_382/07 vom 13. November 2007 E. 6),
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann

Palavras-chave

invalidity insurancepsychiatric examinationanticipatory evidence assessmentdisability assessmentdeductioncourt costssimplified proceedings