Social insurance appeal dismissed for lack of reasoning and lateness

9C_265/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III4 de abr. de 2008Inadmissible

Abrir fonte

Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against a cantonal non-entry decision in an invalidity insurance case. It held that the complaint failed to address the specific reasoning of the lower court and therefore lacked the required substantiated challenge under the Federal Supreme Court Act. The filing was also manifestly late, since the appellant had received the challenged decision on 11 December 2007 but filed the complaint only on 13 March 2008. In view of the circumstances, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Nichteintretensbeschwerde gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid: Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie sich lediglich mit der materiellen Streitsache befasst und nicht substanziiert darlegt, weshalb auf die kantonale Beschwerde hätte eingetreten werden müssen. Bei offensichtlich verspäteter Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Texto completo

{T 0/2}
9C_265/2008

Urteil vom 4. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
T.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. März 2008 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2007 (vgl. auch die Verfügung des kantonalen Gerichts vom 12. November 2007),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass die Beschwerdeschrift vom 13. März 2008 gegen den am 11. Dezember 2007 von der Beschwerdeführerin in Empfang genommenen Nichteintretensentscheid, die sich ihrem Wortlaut nach gegen die "Verfügung vom 22. Februar 2008" (recte: Begleitschreiben der Kanzlei zu den retournierten Akten mit demselben Datum) richtet, im Übrigen offenkundig verspätet eingereicht wurde,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub

Palavras-chave

invalidity insurancenon-entry decisioninadmissibilitylegal reasoningtime limitcourt costs