Federal Supreme Court does not enter into insufficient appeal

9C_25/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III6 de fev. de 2013Inadmissible

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Resumo

R. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Social Insurance Court decision in a health insurance dispute. The Court held that the appeal did not satisfy the requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and did not adequately explain any legal or factual error in the cantonal judgment. In simplified proceedings under Art. 108 BGG, the Court therefore refused to enter into the matter. It waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Nichteintreten wegen ungenügender Begründung. Die Beschwerde muss ein zulässiges Rechtsbegehren und eine hinreichende, in gedrängter Form abgefasste Begründung enthalten, welche die behauptete Rechtsverletzung aufzeigt. Bloss pauschale oder aus den Akten nicht klar nachvollziehbare Ausführungen genügen nicht. Soweit Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sein sollen. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Texto completo

{T 0/2}
9C_25/2013

Urteil vom 6. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Dezember 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Januar 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2012,
in die weiteren Eingaben vom 30. Januar und 1. Februar 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den (handschriftlichen) Ausführungen (auf vorinstanzlichem Entscheid, Versicherungspolice, Prämienabrechnung etc.) nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen des kantonalen Gerichts rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Palavras-chave

inadmissibilitysubstantiationappeal requirementsnon-entrycourt costshealth insurance