Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

9C_248/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III30 de abr. de 2012Inadmissible

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Resumo

F. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Social Insurance Court decision that had not entered into the merits of his case concerning supplementary benefits to AHV/IV. The Federal Court held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the decisive service-related grounds of the cantonal decision and did not show any error in the factual findings or legal assessment. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. It waived court costs and declared the request for legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids; eine pauschale Kritik genügt nicht. Werden die entscheidwesentlichen Erwägungen nicht angefochten, namentlich bei Fragen der Zustellung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei den Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden; in diesem Fall wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Texto completo

{T 0/2}
9C_248/2012

Urteil vom 30. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. März 2012 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde, soweit sie sich zum Prozessthema (Nichteintreten) äussert, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen vom 19. März 2012 sowie der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingabe mit Unterlagen vom 23. April 2012 nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere in keiner Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Zustellungsfrage (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 und 5 S. 51 f.) auseinandersetzt, seine Berufung auf den getätigten Postrückbehaltungsauftrag im Lichte dieser Rechtsprechung vielmehr unbehelflich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist, womit das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini

Palavras-chave

supplementary benefitsadmissibilityreasoning requirementsnon-entryservice of processlegal aidcourt costs