Invalidity pension upheld; appeal partly inadmissible

9C_241/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III30 de jul. de 2007Dismissed

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Resumo Omnilex

The insured person challenged a cantonal judgment that had reduced her entitlement to a half invalidity pension already from 1 January 2004 and had applied a reformatio in peius. The Federal Court held that the cantonal fact-finding was not manifestly incorrect, that the medical evidence did not warrant further investigations, and that the validity income and 15% deduction were unobjectionable. It also refused to examine a possible repayment claim because no formal administrative decision existed on that point. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and court costs were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 105 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 95 f. BGG; invalidity assessment and review of factual findings: the Federal Court is bound by the cantonal findings of fact unless they are manifestly incorrect or based on a legal error. Medical reports that merely rest on subjective complaints do not suffice to overturn the assessment of earning capacity. The determination of the validity income and the deduction for diminished earning capacity involves factual and discretionary assessment, reviewable only for legal error. In administrative judicial review, only matters previously determined by a formal decision are admissible subjects of appeal; absent such a decision, the court does not enter into the complaint (consid. 1-3).

Texto completo

{T 0/2}
9C_241/2007

Urteil vom 30. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

Parteien
D.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1967 geborenen D.________ vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2004 eine ganze, ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente zu.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2007 ab und änderte den Einspracheentscheid nach Androhung einer reformatio in peius (Beschluss vom 18. Dezember 2006) dahingehend, dass die Versicherte bereits ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids zwecks weiterer Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid. Eventuell sei der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Ausserdem sei auf die Anwendung der reformatio in peius zu verzichten. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 12. Juni 2007 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
2.
2.1 Streitig und aufgrund der Beschwerde zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in der Annahme, die Beschwerdeführerin habe mit Wirkung ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, Bundesrecht verletzt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände im Wesentlichen vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen beschlagen, an die das Bundesgericht (offensichtliche Unrichtigkeit vorbehalten) gebunden ist (E. 1).
2.2 Mit Bericht vom 4. Juli 2003 diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals Z.________ ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (Haltungsinsuffizienz, Wirbelsäulenfehlhaltung, Übergangsanomalie mit Nearthros L5/S1 rechts, Anterolisthesis L4/5). Auf dieser Grundlage schlossen sie auf eine 30%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma M.________. In einem weiteren Bericht vom 5. August 2003 wurde zusätzlich eine depressive Episode mit somatischem Syndrom festgestellt. Vom 4. August 2003 bis 23. August 2003 war die Versicherte in der Klinik H.________ hospitalisiert. Gemäss deren Beurteilung vom 5. September 2003 liege bei der Versicherten ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie eine chronisch depressive Störung (damals leicht bis mittelgradige Episode ([ICD-10 F33.01]) und eine psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 F43.0) vor. Es bestünden zwar organische Läsionen, die aber das Ausmass der Schmerzen nicht vollständig erklärten, so dass "sicherlich psychosomatische schmerzverstärkende Faktoren hinzukamen, insbesondere eine schwierige psychosoziale Situation". Der Hausarzt Dr. med. K.________ ging mit Bericht vom 10. November 2003 ebenfalls von einem chronischen Lumbovertebralsyndrom und einer depressiven Störung (mittelgradige Episode) aus und nahm in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an. Des Weiteren ergab die psychiatrische Untersuchung des Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2004 eine "leichte bis mittelschwere unspezifische depressive psychopathologische Alteration", was eine 50%ige Leistungsunfähigkeit zur Folge habe. Überdies schloss die A.________ mit Bericht vom 10. März 2004 aufgrund eines chronifizierten lubospondylogenen Syndroms rechts und eines depressiven Syndroms in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, wechselpositionierte Arbeit) in Bezug auf die rheumatologisch-orthopädischen Beschwerden auf eine volle und unter Einbezug der psychischen Leiden auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
2.3 Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach bereits ab 1. Januar 2004 von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen ist, nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach sich, insbesondere gestützt auf den Bericht des Dr. med. K.________ vom 12. April 2006, eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt habe. Denn einerseits beruht der Bericht wesentlich auf den subjektiv geklagten Beschwerden der Versicherten. Andererseits vermag er, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, - im Hinblick auf seine objektiven Befunde (etwa auf den "Fingerbodenabstand" von 28 cm und den lumbalen Schober von 10/12 cm) - im Vergleich zu den früheren Berichten des Dr. med. K.________ (vom 10. November 2003, 8. Juli 2004 sowie 20. Juli 2005) sowie zur Beurteilung der A.________ eine weitere Gesundheitseinbusse nicht überzeugend zu belegen. Indessen kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Dr. med. K.________ die im Wesentlichen auf die Beurteilung der A.________ gestützen Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung jedenfalls nicht (E. 1). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die im Bericht des Dr. med. K.________ vom 12. April 2006 erstmals vorgebrachte Problematik der Morgensteifigkeit, weil die Annahme des kantonalen Gerichts, dass diese (sofern überhaupt vorhanden) nicht (automatisch) zu einer weiteren Beschränkung der 50%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen würde, keinesfalls, wie in der Beschwerde behauptet, "krass willkürlich" ist.
2.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Valideneinkommen auf der Grundlage des letzten, bei der Firma M.________ verdienten Lohns (und nicht anhand der Tabellenlöhne) ermittelt wurde, zumal die Beschwerdeführerin ihre angestammte Stelle im Oktober 2004 (recte wohl: ab 1. April 2004) verloren habe. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 22. Januar 2004 erfolgte die Kündigung wegen der langen krankheitsbedingten Abwesenheiten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Valide, d.h. ohne Gesundheitsschaden, nach wie vor in der angestammten Arbeit tätig wäre. Das aufgrund des letzten tatsächlichen Verdienstes ermittelte Valideneinkommen von Fr. 47'450.- ist somit nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs, welche die Beschwerdeführerin zudem kritisiert, beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 2.1). In der Festlegung des Abzugs von 15 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist.
3.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414, 119 Ib 33 E. 1b S. 36, je mit Hinweisen). Da die IV-Stelle über die Frage einer allfälligen Rückforderung zu viel bezahlter Rentenleistungen (noch) nicht (verfügungsweise) befunden hat, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 30. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

invalidity pensionearning capacitymedical evidencereformatio in peiusvalidity incomedisability assessmentinadmissibilitycourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to only a half invalidity pension from 1 January 2004.

Decisão extraída

The Federal Court found no violation of federal law in the finding that the appellant had a 50% earning capacity and therefore a half invalidity pension from 1 January 2004.

Fundamentação extraída

The Court deferred to the cantonal findings of fact, which were not shown to be manifestly incorrect. The medical reports did not compellingly establish a further deterioration, and the criticism of the disability assessment and deduction from earnings concerned factual and discretionary determinations.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal court wrongly relied on reformatio in peius and on the calculation of the invalidity degree, including the validity income and deduction for reduced earning capacity.

Decisão extraída

The Court upheld the use of the last actual wage as the validity income and found no legal error in the 15% deduction or in the warning and use of reformatio in peius.

Fundamentação extraída

Because the appellant would likely have remained in her former job without illness, the last actual wage was a proper basis. The deduction from the wage statistics was an issue of discretion and showed no legal error.

Questão jurídica principal

Whether the complaint could also challenge a possible repayment claim for overpaid benefits.

Decisão extraída

The Court did not enter into this part of the complaint because the IV office had not yet issued a formal decision on repayment.

Fundamentação extraída

In administrative judicial review, only matters previously determined by a formal decision are reviewable; without such a decision there is no object of appeal.

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