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9C_216/2008 ΓÇó Inadmissibility for insufficient reasoning in social security appeal
9C_216/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III26 de mar. de 2008Inadmissible
H.________ appealed to the Federal Supreme Court against an interim order of the Federal Administrative Court in an invalidity insurance case. The appeal was rejected at the threshold because the filing did not contain the requests and concise reasoning required by Art. 42 BGG. In simplified procedure, the court therefore did not enter into the appeal. Given the circumstances, it waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde. Eine Beschwerdeschrift muss die Rechtsbegehren und eine gedrängte Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei entsprechenden Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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9C_216/2008
Urteil vom 26. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
H.________, Kosovo, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008.
Nach Einsicht
in die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des H.________ vom 2. März 2008 (eingegangen am 11. März 2008) betreffend die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 2. März 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann