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9C_212/2012 ΓÇó Non-entry for insufficient appeal reasoning in disability pension case
9C_212/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III30 de mar. de 2012Dismissed
The claimant challenged a cantonal decision concerning a disability pension. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to address the decisive grounds of the cantonal judgment. The same defect applied to a separate submission by Dr. med. S. In simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG, the Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie in gedrängter Form auf die für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen eingeht und darlegt, inwiefern dieser Recht verletzt. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt für separat eingereichte Eingaben, soweit auch sie die Begründungsmängel nicht beheben. Bei Nichteintreten kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
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9C_212/2012
Urteil vom 30. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. Januar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Februar 2012 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2012 betreffend Invalidenrente,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass dies ebenso für die separate Eingabe des Dr. med. S.________, Spital X.________, vom 25. Februar 2012 (Datum des Poststempels) gilt,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger