Late request for restoration of appeal deadline inadmissible

9C_190/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III11 de mai. de 2011Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the applicant’s request for restoration of the deadline to file a public law appeal against a cantonal social insurance judgment. It held that the asserted incorrect official publication did not prevent timely filing, because the representative had to ensure receipt of court communications. In any event, the applicant failed to lodge the appeal within 30 days after the alleged obstacle ceased, including after personal service of the cantonal judgment. The court waived court costs.

Sumário Omnilex

Art. 50 Abs. 1 BGG; Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist setzt ein unverschuldetes Hindernis und das Gesuch samt nachgeholter Rechtshandlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses voraus. Die Partei kann sich nicht auf eine angeblich fehlerhafte amtliche Publikation berufen, wenn ihrem ordentlich bevollmächtigten Vertreter die Sicherstellung der Zustellbarkeit gerichtlicher Mitteilungen obliegt. Wird die versäumte Rechtshandlung nicht fristgerecht nachgeholt, ist auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten (E. 1).

Texto completo

9C_190/2011 {T 0/2}

Urteil vom 11. Mai 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
N.________, vertreten durch O.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
Route André-Piller 21, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegner

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen
den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg
vom 1. September 2010.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 28. Februar 2011 (Poststempel), in der um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 1. September 2010, welcher im freiburgischen Amtsblatt Nr. 41 vom 15. Oktober 2010 publiziert worden ist, nachgesucht wird,
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG (ausgehend von der am 15. Oktober 2010 erfolgten amtlichen Publikation) am 15. November 2010 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingereicht worden ist,
dass eine versäumte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen lässt mit der Begründung, durch die seiner Auffassung nach unrechtmässig erfolgte (und inhaltlich unrichtige) Publikation des vorinstanzlichen Entscheides im Amtsblatt sei er davon abgehalten worden, rechtzeitig Beschwerde beim Bundesgericht zu führen,
dass davon schon deswegen keine Rede sein kann, weil es O.________ als unbestrittenerweise ordnungsgemäss bevollmächtigtem Rechtsvertreter seines Sohnes oblag, für die Sicherstellung der Zustellbarkeit gerichtlicher Mitteilungen besorgt zu sein (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.), woran nichts ändert, dass das Verfahren schon lange anhängig war, im Gegenteil,
dass er es jedenfalls, entgegen Art. 50 Abs. 1 in fine BGG, unterlassen hat, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, hier die Beschwerdeeinreichung, was auch nicht innert 30 Tagen nach dem 11. Januar 2011 erfolgt ist, als ihm der Entscheid vom 1. September 2010 per Post zugestellt wurde, weshalb sich an der Prozesslage selbst dann nichts änderte, wenn man von einem Eröffnungsfehler des kantonalen Gerichts ausgehen wollte,
dass der Beschwerdeführer verständlicherweise an der inhaltlichen Unrichtigkeit (betreffend seinen Wohnsitz) des Amtsblatteintrages vom 15. Oktober 2010 Anstoss nimmt, was aber für die allein streitige Frage eines prozessual zulässigen Fristwiederherstellungsgesuchs unerheblich ist,
dass auf das Wiederherstellungsgesuch gemäss Eingabe vom 28. Februar 2011 schon aus diesen Gründen nicht eingetreten werden kann,
dass dies im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu geschehen hat, woran das Fehlen einer Beschwerde nichts ändert,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe vom 28. Februar 2011 wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann

Palavras-chave

deadline restorationnon-entryofficial publicationsocial insuranceprocedural deadlinerepresentationcost waiver

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the request to restore the missed appeal deadline was admissible under Art. 50 BGG

Decisão extraída

No. The alleged publication error did not excuse the omission, and the appeal was not filed within 30 days after the obstacle ended.

Fundamentação extraída

The court held that the representative was responsible for ensuring delivery of court communications. In any event, the applicant failed to perform the missed act within 30 days after the alleged obstacle ceased, including after personal service of the cantonal judgment.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged

Decisão extraída

No court costs were imposed in the circumstances.

Fundamentação extraída

The court exercised discretion to waive costs.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.