Rechtliches Gehör bei fehlender Zustellung der Beschwerdeantwort

9C_187/2022Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III13 de set. de 2022Partially Granted

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The insured person challenged a cantonal judgment in a dispute with Helsana over unpaid health-insurance premiums and enforcement. He argued that he had never been served with the insurer’s response before the cantonal court and was thus denied his right to reply. The Federal Supreme Court held that service of the response was not proven, that the cantonal finding of service was untenable, and that the hearing defect was formal and not curable at federal level. It therefore set aside the cantonal judgment and remitted the case for a new decision after allowing the appellant to be heard. Court costs were charged to Helsana; no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; rechtliches Gehör und Replikrecht; Zustellung einer Eingabe an die Gegenpartei ist Voraussetzung der Wahrung des Replikrechts. Jede bei Gericht eingereichte Stellungnahme ist den Parteien zuzustellen, damit sie über eine Stellungnahme selbst entscheiden können, unabhängig vom Inhalt der Eingabe. Die Beweislast für die Zustellung und das Zustellungsdatum trägt grundsätzlich die Behörde, die daraus Rechtsfolgen ableiten will. Eine nicht nachgewiesene Zustellung verletzt das rechtliche Gehör; der Mangel ist formeller Natur und führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Heilung vor Bundesgericht ist ausgeschlossen, wenn die Vorinstanz den Beteiligten das rechtliche Gehör verweigert hat (vgl. consid. 1).

Texto completo

9C_187/2022

Urteil vom 13. September 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Versicherungen AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2022 (KV.2021.00069).

Sachverhalt:

A.

Der 1955 geborene A.________ war ab dem 1. Januar 2017 bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Mit Verfügung vom 28. April 2021 beseitigte die Helsana den von A.________ erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr......... des Betreibungsamtes B.________ und erteilte Rechtsöffnung über Fr. 12'707.30 (ausstehende KVG-Prämien November 2017 bis Dezember 2019 nebst Inkassokosten, Mahngebühren und aufgelaufener Zins). Mit Einspracheentscheid vom 16. September 2021 hiess die Helsana die dagegen erhobene Einsprache lediglich hinsichtlich der Betreibung für die Betreibungskosten gut; im Umfang von Fr. 12'532.25 (Fr. 9'822.90 KVG-Prämien November 2017 bis Dezember 2019 nebst Zins seit 16. März 2021, Fr. 1'149.35 bis zum 15. März 2021 aufgelaufener Zins und Fr. 1'560.- Mahnkosten) hob sie den Rechtsvorschlag auf und erteilte sie Rechtsöffnung.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - nachdem es die Beschwerdeantwort der Helsana vom 1. Dezember 2021 eingeholt hatte - mit Urteil vom 3. Februar 2022 ab.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil vom 3. Februar 2022 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Kündigung per 31. Dezember 2017 rechtmässig sowie gültig erfolgte und dass ab dem 1. Januar 2018 keine Verpflichtungen gegenüber der Helsana bestehen; die Betreibung Nr......... des Betreibungsamtes B.________ sei zu löschen; eventualiter sei die Sache zur Behebung von Verfahrensmängeln und anschliessend neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Helsana schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale Gericht reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ reicht eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe auf die Beschwerdeantwort der Helsana vom 1. Dezember 2021 nicht reagieren können. Entgegen der Darstellung des kantonalen Gerichts sei ihm weder die Beschwerdeantwort noch die entsprechende prozessleitende Verfügung vom 9. Dezember 2021 zugestellt worden; jedenfalls liege bezüglich der Zustellung Beweislosigkeit vor, was zu Lasten des kantonalen Gerichts gehe.

1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme oder Vernehmlassung den Beteiligten zugestellt wird, sodass sie selbst entscheiden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob in diesen Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten sind oder nicht (zum Ganzen: BGE 144 III 117 E. 2.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.1; Urteil 6B_1434/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.1).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur (BGE 144 IV 302 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Replikrechts führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteile 6B_1434/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.1; 1B_25/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.2 mit Hinweis).

1.3. Mit Blick auf die soeben dargelegten Vorgaben genügt die formelle Rüge des Beschwerdeführers - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG.

1.4. Die prozessleitende Verfügung vom 9. Dezember 2021, mit der das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer insbesondere die Beschwerdeantwort der Helsana eröffnen wollte, trägt zwar den Versandstempel vom 13. Dezember 2021. Indessen räumt das kantonale Gericht selbst ein, dass die genannte Verfügung nicht mit eingeschriebener Briefpost erfolgte und diesbezüglich kein Zustellnachweis vorhanden ist. Die Feststellung der Vorinstanz (Sachverhalt Ziff. 2 im angefochtenen Urteil), wonach sie die Beschwerdeantwort der Helsana dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 9. Dezember 2021 zugestellt habe, ist mangels einer beweismässigen Grundlage unhaltbar (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.5. Die Beweislast für die Zustellung und das Zustellungsdatum einer Verfügung liegt grundsätzlich bei der Behörde, die daraus eine rechtliche Konsequenz ziehen will (BGE 142 IV 125 E. 4.3; 136 V 295 E. 5.9, mit zahlreichen Hinweisen). Die fehlende (resp. beweislos gebliebene) Zustellung der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2021 verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Eine Heilung dieses Mangels im bundesgerichtlichen Verfahren ist nicht möglich (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.9; Urteile 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3; 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.6).
Auf die weiteren (materiellen) Ausführungen des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle nicht einzugehen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

2.

Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt in Bezug auf die Verfahrenskosten als Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegende, aber nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; Urteil 9C_131/2021 vom 24. November 2021 E. 7).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. D as Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'100.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. September 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Palavras-chave

right to be heardright to replyservice of processhealth insurance premiumsdebt collectionremittalcourt costs

Yes. The response was not proven to have been served, which violated the appellant’s right to be heard; the defect could not be cured before the Federal Supreme Court.

The court held that parties must be able to take cognizance of and comment on every submission filed with the court. The burden of proving service lies with the authority relying on it. As no reliable proof of service existed, the factual finding of service was untenable.

Yes. The judgment had to be set aside and the matter remitted to the cantonal court for a new decision after granting the right to be heard.

Because the hearing defect was formal and could not be remedied at federal level, the only remedy was annulment and remittal.

Court costs were imposed on the insurer; no party compensation was awarded to the unrepresented appellant.

A remittal with open outcome counts as success for costs purposes, but an unrepresented successful party has no entitlement to compensation.

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