Revision of disability pension upheld; appeal dismissed

9C_179/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III22 de jun. de 2010Dismissed

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M.________ appealed to the Federal Supreme Court against the Federal Administrative Court's judgment confirming the revision-based revocation of her disability pension. She also sought legal aid and interim measures, but these requests had already been denied as hopeless. The Court held that the MEDAS expert opinion had full probative value, that the claimant's later medical report could not change this, and that the improvement in her health justified the pension revision. The appeal was dismissed in simplified proceedings, and costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 61 lit. c ATSG; Art. 99 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG; revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente bei wesentlicher gesundheitlicher Verbesserung. Ein polydisziplinäres Gutachten erfüllt den bundesrechtlichen Beweiswert, wenn es schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei ist; behandelnde ärztliche Berichte sind in Würdigung ihrer Stellung und ohne Vorrang gegenüber einem beweiskräftigen Gutachten zu würdigen. Neue ärztliche Berichte, die erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereicht werden, sind grundsätzlich unzulässig und vermögen den Beweiswert der Vorakten nur ausnahmsweise zu erschüttern. Weicht die beschwerdeführende Partei lediglich in der Beweiswürdigung ab, genügt dies nicht, um die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Wird die gesundheitliche Verbesserung festgestellt, ist die Rentenaufhebung revisionsrechtlich zulässig; die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten.

Texto completo

{T 0/2}
9C_179/2010

Urteil vom 22. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
M.________, vertreten durch
Dr. Advokat Stefan Suter,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Januar 2010.

In Erwägung,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 betreffend die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 19. April 2010 das Gesuch der M.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde genau so abgewiesen worden ist wie das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen,
dass das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 21. Februar 2007, welches der Beschwerdegegnerin als Grundlage für ihren Rentenaufhebungsentscheid gedient hat, den bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen genügt (BGE 125 V 351 E. 3 S. 252 ff.) und ihm die Vorinstanz daher zu Recht vollen Beweiswert beigemessen hat, zumal sie - im Wissen um die Erfahrungstatsache, wonach Berichte behandelnder Haus- und Fachärzte unter Vorbehalt von deren auftragsrechtlichen Stellung zur Patientin zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353) - im Rahmen der Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auch die diversen von der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Vorbescheidverfahrens eingereichten Berichte von mazedonischen Ärzten sowie die Stellungnahme des internen medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin betreffend diese Berichte berücksichtigt hat,
dass auch der mit Schreiben vom 9. Juni 2010 von der Beschwerdeführerin eingereichte ohnehin unzulässige (Art. 99 Abs. 1 BGG) Arztbericht vom 28. Mai 2010 keine Zweifel am Beweiswert des MEDAS-Gutachtens zu erwecken vermag,
dass die MEDAS-Gutachter entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin auch auf frühere Gutachten, namentlich auf jenes von Dr. med. R.________, FMH Innere Medizin, vom 5. Mai 1999 eingegangen sind und dabei insbesondere betonten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung eindeutig nicht mehr unter einer depressiven Episode oder Major Depression leide,
dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG) und folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist und gestützt darauf festgehalten wird, dass diese wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes Anlass zu einer Rentenrevision gegeben hat (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349),
dass die Vorinstanz festhielt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin seit Februar 2007 keine rentenbegründende Invalidität mehr vorliege und sie deshalb die bisherige Rentenausrichtung per 1. November 2007 aufgehoben hat,
dass die Beschwerdeführerin lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse zieht als die Vorinstanz, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]),
dass die vorinstanzlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), weil sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Dormann

Palavras-chave

disability insurancerevisionmedical evidenceprobative valuenew evidencelegal aidcostssimplified proceedingshealth improvement

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Questão jurídica principal

Whether the disability pension was rightfully revoked in revision due to improved health status.

Decisão extraída

The pension revocation was justified because the medical evidence showed a relevant improvement in health and no longer any pension-qualifying disability as of February 2007.

Fundamentação extraída

The MEDAS report met the requirements for probative medical evidence. The lower court could rely on it, while the claimant's contrary interpretation of medical reports did not undermine its evidentiary value.

Questão jurídica principal

Whether the new physician's report submitted on 9 June 2010 had to be considered.

Decisão extraída

The report could not affect the outcome and was inadmissible as new evidence.

Fundamentação extraída

It was filed only with the federal appeal and therefore fell under the prohibition on new facts and evidence; in any event it did not raise doubts about the MEDAS report.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Decisão extraída

The losing claimant had to bear the court costs.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome under the Federal Supreme Court Act.

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