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9C_169/2014 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in supplementary benefits case
9C_169/2014Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III17 de mar. de 2014Inadmissible
W.________ appealed a Zurich social insurance court decision concerning supplementary benefits to AHV/IV. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. The appellant did not explain in a legally sufficient way why the cantonal factual findings were manifestly incorrect or why the legal assessment was wrong. The Court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. Owing to the circumstances, no court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Anfechtung von Sachverhaltsfeststellungen ist darzulegen, weshalb diese offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten werden; ausnahmsweise können die Kosten gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
{T 0/2}
9C_169/2014
Urteil vom 17. März 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz,
Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Januar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der W.________ (Eingaben vom 14. und 26. Februar 2014 sowie vom 13. März 2014) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen in der Eingabe vom 14. Februar 2014 und auch in denen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gemachten Eingaben vom 26. Februar und 13. März 2014nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht rügt, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Verständnis der Begriffe 'in der Regel' und 'günstige Verhältnisse' in § 19 Abs. 1 Ingress und lit. a des zürcherischen Gesetzes vom 7. Februar 1991 über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG]; LS 831.3) ausgegangen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Begründung Urteil 8C_633/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.1 bzw. zur eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts Urteil 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.1),
dass nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler