Free legal aid in IV pre-notice proceedings denied

9C_165/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III7 de ago. de 2008Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against a cantonal decision refusing free legal counsel in an IV pre-notice procedure and denying cantonal legal aid. It held that appointed counsel in the administrative phase is exceptional and requires particular legal or factual difficulty, which was absent because only the claimant’s medical condition had to be assessed. The court also rejected the request for legal aid in the cantonal proceedings as hopeless. It did not enter into the request for a declaration that the applications were not abusive, for lack of legally protected interest. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Sumário Omnilex

Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 61 lit. f ATSG; unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren: Der Anspruch setzt Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit und sachliche Gebotenheit des Anwaltsbeizugs voraus. Im Vorbescheidverfahren ist anwaltliche Verbeiständung nur ausnahmsweise angezeigt, namentlich bei schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, die den Beizug eines Rechtsanwalts notwendig erscheinen lassen; blosse medizinische Streitfragen genügen regelmässig nicht (E. 1.2). Ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren offensichtlich nicht geschuldet, darf die Beschwerde gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege als aussichtslos beurteilt werden (E. 1.3). Ein Feststellungsbegehren ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig (E. 1.4).

Texto completo

{T 0/2}
9C_165/2008

Urteil vom 7. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, Schmidt Eugster, Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 21. November 2006 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des D.________ um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Vorbescheidverfahren ab.

B.
Die von D.________ hiergegen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab und verneinte auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für das kantonale Verfahren (Entscheid vom 3. Januar 2008).

C.
D.________ lässt hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und der unterzeichnende Anwalt sei im Vorbescheid-, im kantonalen und im letztinstanzlichen Verfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei insbesondere festzustellen, dass das Begehren um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Vorbescheid- und im kantonalen Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für das letztinstanzliche Verfahren abgewiesen. Der mit separater Verfügung ergangenen Aufforderung, bis 20. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten, ist D.________ fristgerecht nachgekommen.

Erwägungen:

1.
1.1 Sowohl im Verwaltungs- (Art. 37 Abs. 4 ATSG) als auch im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. dazu BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweisen) sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f. und E. 5.1.3 S. 204).

1.2 Nach der Rechtsprechung drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4. 1 S. 201).

Dass diese Voraussetzungen im Verwaltungsverfahren offensichtlich nicht erfüllt waren, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Denn im Vorbescheidverfahren war einzig streitig, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, womit kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, sondern im Gegenteil ein Fall von eher unterdurchschnittlicher Komplexität zu entscheiden war. Würde die unentgeltliche Verbeiständung in diesem Fall gewährt, liefe dies darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder den meisten Vorbescheid- oder Einspracheverfahren bejaht werden müsste, was indessen der gesetzlichen Konzeption widerspräche (Urteile I 113/07 vom 21. März 2007 und I 746/06 vom 8. November 2006).

1.3 Wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens hat die Vorinstanz sodann zu Recht auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren abgelehnt. Denn wenn - wie in E. 1.2 dargelegt - die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren offensichtlich nicht erfüllt waren, hat das kantonale Gericht die Gewinnaussichten der gegen die Gesuchsablehnung eingereichten Beschwerde zutreffend als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt.

1.4 Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung, dass die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheid- und im kantonalen Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich waren, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella i.V. Nussbaumer

Palavras-chave

free legal aidappointed counselpre-notice procedureaussichtslosigkeitsocial insurancelegal interestcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal counsel in the pre-notice IV procedure.

Decisão extraída

No; the case did not present the exceptional legal or factual complexity required for appointed counsel at the pre-notice stage.

Fundamentação extraída

Free legal assistance in administrative proceedings requires indigence, non-frivolous claims, and objective necessity of a lawyer. In the pre-notice phase, counsel is only exceptional. Here, only the medical assessment of the claimant's condition was disputed, which was of limited complexity.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid for the cantonal proceedings.

Decisão extraída

No; because the underlying request for counsel in the pre-notice phase had no realistic chance of success, the cantonal complaint was rightly treated as hopeless.

Fundamentação extraída

If the prerequisites for legal aid in the administrative phase are plainly absent, the prospects of success of a complaint against that refusal are significantly lower than the risks of losing.

Questão jurídica principal

Whether the request for a declaration that the applications were not abusive should be examined.

Decisão extraída

No; the appellant lacked a legally protected interest in a declaratory ruling on this point.

Fundamentação extraída

Absent a sufficient interest in legal protection, the court could not enter into the request.

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