Invalidity pension denied; expert evidence upheld

9C_131/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III12 de jun. de 2009Dismissed

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The insured person appealed against the cantonal judgment confirming the refusal of an invalidity pension. The Federal Supreme Court held that his criticisms of the factual assessment were inadmissible under its limited review powers. It accepted the new multidisciplinary expert report, which found incapacity for gardening but full capacity for adapted work, and saw no need for another remand despite the absence of orthopaedic and rheumatological specialists. The appeal was dismissed. Free judicial assistance was granted, while court costs of CHF 500 were imposed but temporarily borne by the court registry.

Sumário Omnilex

Art. 97 Abs. 1, Art. 95 lit. a sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Invalidenrente und Beweiswürdigung; das Bundesgericht greift die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur eingeschränkt an und ersetzt deren Beweiswürdigung nicht durch eigene. Eine interdisziplinäre Expertise kann auch dann beweiskräftig sein, wenn sie nicht sämtliche ursprünglich angeordneten Fachrichtungen umfasst, sofern der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit konsistent und klar beurteilt werden und keine konkreten Mängel der Abklärung gerügt oder ersichtlich sind (consid. 1-2). Art. 64 BGG; unentgeltliche Rechtspflege ist bei Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit zu gewähren, doch bleibt die Rückerstattungspflicht bei späterer Leistungsfähigkeit vorbehalten (consid. 3).

Texto completo

{T 0/2}
9C_131/2009

Urteil vom 12. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 25. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004, lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt das Gesuch des 1954 geborenen A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. März 2005 ab. Die vom Versicherten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2005 in dem Sinne gut, dass es den kantonalen Gerichts- und den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie gestützt auf eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der fachärztlichen Bereiche Orthopädie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie über das Leistungsgesuch des Versicherten vom 31. Januar 2001 neu verfüge. Gestützt auf ein Gutachten der Akademie X.________ vom 6. Juni 2007 verfügte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 22. Oktober 2007 wiederum die Ablehnung des Rentengesuchs.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer Invalidenrente hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. September 2008 ab.

C.
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides wird in der Beschwerdeschrift grundsätzlich anerkannt, wird doch ausgeführt, dieser sei "in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung und von A bis Z richtig". Der Versuch des Beschwerdeführers, einen Invalidenrentenanspruch mit der humanitären Tradition der Schweiz zu begründen, geht an der Sache vorbei, beurteilt sich der Anspruch auf eine Invalidenrente doch einzig danach, ob im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Die weiteren Einwendungen des Versicherten erschöpfen sich in einer im Rahmen der letztinstanzlich geltenden Überprüfungsbefugnis (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.

2.
Im Urteil vom 28. Dezember 2005, mit welchem es die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies, ordnete das Eidgenössische Versicherungsgericht an, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen; dabei seien Untersuchungen in orthopädischer, neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht durchzuführen. Gleich lautete in der Folge der Auftrag der Verwaltung für eine interdisziplinäre Abklärung vom 29. September 2006 an die MEDAS. Das alsdann von der Akademie X.________ verfasste Gutachten vom 6. Juni 2007 beruhte auf einer internistischen, einer neurologischen sowie einer psychiatrischen Untersuchung. Die Tatsache, dass an der Begutachtung durch die Akademie X.________ kein Rheumatologe und auch kein Orthopäde beteiligt war, hat der Beschwerdeführer weder im kantonalen noch im letztinstanzlichen Verfahren gerügt. In der Gesamtbeurteilung gelangten die drei Fachärzte der Akademie X.________ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Gärtner arbeiten könne. Hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit mit so weit wie möglich wechselnder Körperhaltung ohne ausgeprägte Belastung der Körperachse volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Angesichts dieser klaren Untersuchungsergebnisse und des unter den Gutachtern bestehenden Konsenses hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsleistungen lässt es sich nicht beanstanden und verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz auf die Expertise der Akademie X.________ abstellte, auch wenn die Modalitäten der interdisziplinären Begutachtung nicht in allen Punkten den grundsätzlich verbindlichen Vorgaben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entsprachen. Eine nochmalige Rückweisung der Sache zur Durchführung orthopädischer und rheumatologischer Untersuchungen kann unter den dargelegten Umständen unterbleiben.

3.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hinzuweisen. Danach hat die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. Eine Entschädigung der anwaltlichen Bemühungen fällt jedoch ausser Betracht, da die Aussichtslosigkeit der Beschwerde einzig kraft des in die Augen springenden Umstandes zu verneinen ist, dass das Rückweisungsverfahren die Vorgaben des Rückweisungsurteils vom 28. Dezember 2005 nicht vollumfänglich beachtet hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwedeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Palavras-chave

invalidity pensionmedical expertiseevidence assessmentremandfull work capacityfree legal assistancecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the insured person was entitled to an invalidity pension.

Decisão extraída

The statutory conditions for a pension were not met on the basis of the updated medical assessment.

Fundamentação extraída

The court relied on the expert report, which found that the appellant could no longer work as a gardener but remained fully capable of adapted work with changing posture and no marked axial strain.

Questão jurídica principal

Whether the appellant could successfully attack the lower court's evaluation of the evidence.

Decisão extraída

No. The remaining criticisms were inadmissible challenges to the assessment of evidence within the Federal Supreme Court's limited review power.

Fundamentação extraída

Under Art. 97(1) in connection with Art. 95(a) and Art. 105(1)-(2) BGG, the court could not reweigh evidence as requested.

Questão jurídica principal

Whether the expert opinion had to be supplemented by orthopaedic and rheumatological examinations and the case remitted again.

Decisão extraída

No further remittal was necessary despite the fact that the new expertise did not involve all disciplines originally ordered.

Fundamentação extraída

The internist, neurologist and psychiatrist reached a clear, consensual overall assessment; the omitted disciplines did not require a renewed remand in the circumstances.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal assistance.

Decisão extraída

Yes, free judicial assistance was granted, but no compensation for counsel was awarded.

Fundamentação extraída

Indigence was established and the appeal was not hopeless; however, no attorney's fee was payable in the circumstances.

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