Social insurance appeal dismissed for insufficient reasoning

9C_1004/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III31 de jan. de 2013Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court, acting through a single judge, did not enter into the appellant's challenge to a cantonal health-insurance judgment because the submission did not meet the statutory reasoning requirements. The court held that the appeal failed to show any error in the lower court's factual findings or legal assessment and that new allegations about telephone information from the insurer were inadmissible. Costs were waived, making the pending request for legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren: Das Rechtsmittel muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Begründung der Vorinstanz, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue tatsächliche Behauptungen sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig. Die Nichteintretensverfügung kann im vereinfachten Verfahren ergehen, wenn die Unzulässigkeit offensichtlich ist (vgl. Art. 108 BGG). Bei Kostenverzicht wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
9C_1004/2012

Urteil vom 31. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. und 6. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sämtlichen Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass auf die Behauptungen betreffend telefonische Auskünfte der Krankenversicherung ohnehin nicht einzugehen wäre, da sie erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden und somit unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, wodurch das Gesuch vom 14. Januar 2013 um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Palavras-chave

health insuranceinadmissibilityreasoning requirementnew allegationssimplified procedurecourt costslegal aid