Workday unemployment benefits denied to working board member

8C_989/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV27 de abr. de 2009Dismissed

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Resumo Omnilex

The claimant, formerly employed by and serving on the board of his company with sole signatory power, was denied unemployment benefits for 1–20 April 2008. The cantonal insurance court upheld the denial, and the Federal Supreme Court also rejected the appeal. It held that a working board member retains an employer-like position until the opening of bankruptcy and that the filing of an overindebtedness notice under Art. 725(2) OR does not by itself terminate the risk of abuse. The appeal was dismissed and court costs of CHF 500 imposed on the claimant.

Sumário Omnilex

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; employer-like position of a working board member in unemployment insurance; an administratively employed member of the board with signatory power is excluded from unemployment compensation until bankruptcy is opened. For such a statutory organ, the personal exclusion ground applies without further inquiry into internal powers or actual influence. The mere filing of an overindebtedness notice under Art. 725 Abs. 2 OR does not, absent additional restrictive measures, terminate the employer-like function; the possibility of influence on the company may persist until the bankruptcy order (consid. 2–3).

Texto completo

{T 0/2}
8C_989/2008

Urteil vom 27. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
H.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecherin Esther Ebinger-Michel,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene H.________ meldete sich am 31. März 2008 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er vom 1. Juli 1999 bis 31. März 2008 bei der Firma X.________ tätig gewesen war, welcher er auch als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat angehörte. Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 20. April 2008 wegen der arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten bei Beginn der Arbeitslosigkeit, die erst mit Konkurseröffnung über die Firma am ........ dahingefallen sei. Daran hielt das AWA auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. Juli 2008).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Oktober 2008 ab.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. April 2008 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft und das AWA liessen sich nicht vernehmen, während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Norm auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 234 ff.; ARV 2005 Nr. 23 S. 268, C 102/04) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, muss jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Hievon ausgenommen sind einzig die mitarbeitenden Verwaltungsräte, da diese unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 716 bis 716b OR) über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG verfügen. Handelt es sich somit um ein Mitglied des Verwaltungsrates, so greift der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres Platz, und es bedarf diesfalls keiner weiteren Abklärungen zu seinen konkreten Verantwortlichkeiten in der Firma (BGE 123 V 234 E. 7a S. 238; 122 V 270 E. 3 S. 273; ARV 2004 Nr. 21 S. 196, C 113/03; 2002 Nr. 28 S. 183, C 373/00; 1996/97 Nr. 10 S. 48, C 35/94; Nr. 31 S. 170, C 296/96; Nr. 41 S. 224, C 42/97).

3.
3.1 Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts war der Versicherte auch nach der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2008 bei der Firma X.________ als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen, bei der er bis zur Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, laut Arbeitgeberbescheinigung vom 31. März 2008, als Einkäufer/Verkäufer angestellt gewesen war. Am ........ erstattete die Aktiengesellschaft beim Gerichtspräsidium eine Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR, worauf dieses am ........ über die Firma den Konkurs eröffnete. Die Vorinstanz kam gestützt hierauf zum Schluss, die arbeitgeberähnliche Position habe damit ex lege auch bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bestanden und zumindest noch bis zur Konkurseröffnung am ........ weitergedauert. Überdies sei mit Blick auf die Kompetenzregelung bei der Firma X.________ zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst seine Kündigung und die Arbeitgeberbescheinigung unterzeichnet habe, womit er auch nach Hinterlegung der Bilanz beim Richter am ........ noch Einfluss auf den Geschäftsgang gehabt habe und beispielsweise noch Gefälligkeitsbescheinigungen über Lohnhöhe und Anstellungsdauer hätte machen können oder seine Arbeitslosigkeit hätte nach Belieben verlängern oder verkürzen können. Mit Blick auf das wegen der Stellung des Versicherten als Verwaltungsrat bestehende Missbrauchsrisiko sei die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld für die Zeit vom 1. bis 20. April 2008 daher rechtens.

3.2 Was in der Beschwerde hiegegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Verfahrensvorschriften verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt oder eine Rechtsverletzung begangen haben soll. Nicht zu folgen ist sodann dem Einwand, die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers sei mit der Überschuldungsanzeige und Hinterlegung der Bilanz nach Art. 725 Abs. 2 OR aufgegeben worden. Zutreffend ist, dass der Richter, wenn er benachrichtigt wird, grundsätzlich den Konkurs eröffnet, falls die formellen und materiellen Voraussetzungen dazu erfüllt sind; d.h. der Richter hat nach formell korrekter Überschuldungsanzeige die Überschuldung der Gesellschaft materiell zu prüfen und, sofern kein Antrag auf Konkursaufschub vorliegt, den Konkurs zu eröffnen. Dabei ist auch im Rahmen eines Konkursaufschubs die Verfügungs- und Vertretungsmacht der Organe nicht eingeschränkt, kann aber als vermögenserhaltende Massnahme durch entsprechende richterliche Anordnung begrenzt werden (Homburger, Zürcher Kommentar, Zürich 1997, N. 1295 ff. zu Art. 725a OR; Wüstiner, Basler Kommentar OR II, 3. Aufl., Basel 2008, N. 10 zu Art. 725a OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50 N. 223 ff.; vgl. Auch Urteile H 213/00 vom 27. Juni 2002 E. 5a und H 99/06 vom 11. September 2007 E. 6a). Mit der Benachrichtung des Richters fällt demnach nicht jede Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft sofort dahin, zumal die Konkurseröffnung nicht die automatische Folge der vom Verwaltungsrat erstatteten Anzeige ist. Der Beschwerdeführer macht ferner nicht geltend, der Richter habe sofort nach Erhalt der Überschuldungsanzeige im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zur Wahrung der Gläubigerrechte die Befugnisse des Verwaltungsrats eingeschränkt (vgl. Homburger, a.a.O. N. 1302 zu Art. 725a OR). Dass der Versicherte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keinen Einfluss mehr auf die Geschicke der Unternehmung hatte, da der Konkurs auch nicht mangels Aktiven wieder eingestellt wurde und der Versicherte nicht als Liquidator amtete, ist ausserdem unbestritten und hinsichtlich der hier in Frage stehenden Zeitspanne bis Konkurseröffnung am ........ ohne Belang, weshalb es die Vorinstanz auch nicht in willkürlicher Weise unterlassen hat, die Gerichtsakten bezüglich der Konkurseröffnung und die Konkursakten beizuziehen. Nach dem Gesagten ging der Versicherte als mitarbeitender Verwaltungsrat seiner formellen Organstellung und damit seiner arbeitgeberähnlichen Funktion mit der Verschuldungsanzeige nicht verlustig. Die Vorinstanz durfte dementsprechend, ohne Bundesrecht zu verletzen, von einer arbeitgeberähnlichen Stellung bis Konkurseröffnung ausgehen, weshalb dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 20. April 2008 keine Arbeitslosenentschädigung zusteht.

4.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla

Palavras-chave

unemployment insuranceemployer-like positionboard memberbankruptcyabuse riskbenefit entitlementsole signatory powercosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether a board member with sole signatory power was still in an employer-like position until bankruptcy.

Decisão extraída

Yes. A working member of the board retains an employer-like status until the bankruptcy opening; the mere insolvency notice did not end that status.

Fundamentação extraída

For board members, the relevant decision-making power follows directly from corporate law and no further inquiry into internal responsibilities is needed. Filing an overindebtedness notice under Art. 725(2) OR does not automatically eliminate the ability to influence the company before bankruptcy.

Questão jurídica principal

Whether unemployment compensation was owed for 2008-04-01 to 2008-04-20.

Decisão extraída

No. The claimant was excluded from unemployment benefits for that period because his employer-like status continued until bankruptcy.

Fundamentação extraída

Because the claimant remained a board member with sole signatory power until the bankruptcy opening, the risk of abuse persisted during the disputed period.

Questão jurídica principal

Whether the appeal should be allowed and the lower decision set aside.

Decisão extraída

No. The lower court committed no federal-law violation or manifest factual error.

Fundamentação extraída

The Federal Supreme Court found no procedural defect, no arbitrary fact-finding, and no reason to order further evidence.

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