Non-entry for insufficiently substantiated appeal

8C_982/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV30 de dez. de 2010Inadmissible

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Z. appealed to the Federal Supreme Court against a Thurgau Administrative Court judgment concerning compensation for allegedly abusive dismissal in public employment. The court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG and did not properly invoke any admissible constitutional or federal grounds under Art. 95 ff. BGG. The submissions were deemed merely appellatory and insufficiently substantiated under Art. 106 Abs. 2 BGG. Without granting a curing period, the court issued a simplified non-entry decision and charged court costs of CHF 300 to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 ff., Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten mangels hinreichender Begründung. Bei Beschwerden gegen kantonale Entscheide ist blosses kantonales Recht nicht selbstständiger Beschwerdegrund; bei Grundrechtsrügen gilt qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie klar, detailliert und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert werden. Rein appellatorische Kritik, insbesondere blosse Gegenüberstellung einer eigenen Sachverhalts- und Rechtswürdigung, genügt nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Geltendmachung zulässiger Beschwerdegründe, ist im vereinfachten Verfahren ohne Nachfrist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Erw. 1).

Texto completo

{T 0/2}
8C_982/2010

Urteil vom 30. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schulgemeinde X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Jetzler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 27. Oktober 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des Z.________ vom 26. November 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind, wobei auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass sich die Beschwerde vom 26. November 2010 nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, indem jedenfalls kein zulässiger Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 BGG geltend gemacht wird, zumal die kraft einer Verweisung im kantonalen öffentlichen Recht von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung angewandte Bestimmung des Obligationenrechts als subsidiäres kantonales öffentliches Recht und somit nicht als Bundesrecht gilt (Urteile 1C_195/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.1 und 1C_68/2007 vom 14. September 2007 E. 2.3, je mit zahlreichen Hinweisen),
dass in Missachtung der erwähnten gesetzlichen Anforderungen nicht aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch die Verweise auf das Urteil 8C_395/2009 vom 10. November 2009 nichts ändern,
dass sodann zwar sinngemäss u.a. eine Verletzung von Art. 9 BV (Verstösse gegen das Willkürverbot und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben) gerügt wird, wobei jedoch die Begründung den qualifizierten Anforderungen nicht zu genügen vermag, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt; insbesondere bezüglich des Willkürverbots muss dargetan werden, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397),
dass sich die vorliegende Beschwerdeschrift in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft, ohne dass in klarer und detaillierter sowie rechtsgenüglich substanziierter Weise anhand der Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids dargelegt wird, worin die offensichtliche, in die Augen springende Unhaltbarkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen soll,
dass sich die Beschwerde vielmehr in wesentlichen Teilen darauf beschränkt, der vorinstanzlichen Entschädigungsbemessung die eigene Würdigung des Sachverhalts gegenüberzustellen, was nach dem Gesagten keinen zulässigen Beschwerdegrund bilden kann,

dass deshalb die Eingabe vom 26. November 2010 keine hinreichende Anrufung zulässiger Beschwerdegründe enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass demzufolge - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli

Palavras-chave

non-entryreasoning requirementsconstitutional complaintappellate criticismpublic employmentcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appeal met the statutory reasoning requirements and stated admissible grounds.

Decisão extraída

The appeal did not set out, in a legally sufficient manner, which constitutional rights were violated or why; it therefore was not a valid legal remedy.

Fundamentação extraída

The filing merely repeated factual criticism and the appellant's own view of the evidence, without addressing the reasoning of the lower court or substantiating any admissible ground under the Federal Supreme Court Act.

Questão jurídica principal

Whether the court should grant a deadline to cure the defect.

Decisão extraída

No cure period was granted.

Fundamentação extraída

Because the appeal lacked any sufficient invocation of admissible grounds, the court could refuse entry in simplified procedure without setting a time limit for improvement.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs.

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

The costs follow the outcome of the proceedings.

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