New collective labor agreement not a revision ground

8C_954/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV3 de mar. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The insured had previously been denied a disability pension. After a new application in 2008, the IV office again refused benefits, and the cantonal court upheld that decision. Before the Federal Supreme Court, he argued that a new collective labor agreement in his occupation justified a revised valid income and at least a quarter pension from May 2008. The Court held that a change in a collective labor agreement is not, as a rule, a revision ground under Art. 17 ATSG because it reflects a general external economic development, not a personal change in circumstances. It also rejected the allegation that the income calculation was arbitrary. The appeal was dismissed and costs were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Revision des Valideneinkommens bei Neuanmeldung; eine nach der erstmaligen Ermittlung eingetretene Änderung des Valideneinkommens ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme setzt besondere, auf die persönliche Erwerbskarriere bezogene Umstände voraus; eine kollektivvertragliche Lohnänderung beruht dagegen auf einer allgemeinen, externen wirtschaftlichen Entwicklung und stellt regelmässig keinen Revisionsgrund dar (E. 3.1–3.2). Praktikabilitätsgründe sprechen zusätzlich gegen die Qualifikation breit wirkender Lohnanpassungen als revisionsrelevant. Die Rüge willkürlicher Einkommensermittlung bleibt unbegründet, wenn die Verwaltung die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar darlegt (E. 3.3). Das Verfahren nach Art. 109 BGG ist bei offensichtlicher Unbegründetheit zulässig.

Texto completo

{T 0/2}
8C_954/2009

Urteil vom 3. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Fürsprecher Marcus A. Sartorius,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. August 2007 und Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2008, lehnte die IV-Stelle Bern den Anspruch des S.________, geboren 1964, auf eine Invalidenrente ab. Am 20. Mai 2008 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 10. März 2009 lehnte sie das Leistungsgesuch erneut ab.

B.
Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Invalidenversicherung zu verpflichten, ihm ab Mai 2008 mindestens eine Viertelsrente auszurichten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur Invaliditätsbemessung auch BGE 132 V 393).

2.
Zu Recht ist unbestritten, dass im Rahmen einer Neuanmeldung die Prüfung des Leistungsanspruches analog zum Vorgehen bei der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 mit Hinweisen). Streitig ist jedoch, ob die Veränderung des Valideneinkommens infolge neuem Gesamtarbeitsvertrag im angestammten Beruf (nachfolgend: GAV) als Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt.

3.
3.1 Eine Änderung des Valideneinkommens ist nach erstmaliger Ermittlung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen; davon ist nur abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportlerkarrieren) dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Validenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt, wobei die Rechtsprechung diesbezüglich streng ist (vgl. RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40 E. 3.3 [U 339/03] sowie KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N. 19 zu Art. 17 ATSG).

3.2 Es besteht kein Anlass, hier im Sinne einer Ausnahme von diesem Grundsatz abzuweichen. Wie der Versicherte richtig geltend macht, wäre der neue GAV im Gesundheitsfall auf ihn anwendbar. Dabei handelt es sich aber um das Ergebnis sozialpartnerschaftlicher Verhandlungen, welche für eine unbestimmte Anzahl von Arbeitnehmern gilt, und nicht um die Folge einer wahrscheinlichen, persönlichen Vereinbarung zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber. Diese rein extern herbeigeführte Veränderung widerspiegelt somit nicht die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, sondern eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung im Sinne von BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548. Soweit der Versicherte sich auf die gesetzesähnliche Geltung des GAV beruft, zeigt sich gerade auch darin dessen allgemeiner Charakter. Weiter sprechen auch Praktikabilitätsgründe dafür, dass eine Änderung in einem GAV nicht als Revisionsgrund in Frage kommt. Wie bei den statistischen Werten der in BGE 133 V 545 E. 7 erwähnten Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) müsste auch bei einer Änderung eines GAV auf Grund seiner weit verbreiteten Geltung in einer unbestimmbar grossen Anzahl Fälle geprüft werden, ob sich infolge dieser Änderung der Invaliditätsgrad erhöht oder vermindert hat. Dies würde ebenfalls zu einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand führen (BGE 133 V 545 E. 7.2 S. 548). Schliesslich ist auch der Verweis auf BGE 128 V 29 E. 4 S. 32 unbehelflich, da es dort um die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen der ausserordentlichen Methode geht, welche sich teilweise an die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Nichterwerbstätigen (Art. 27 IVV) anlehnt und vornehmlich bei Selbstständigerwerbenden zur Anwendung gelangt, hier aber der Invaliditätsgrad eines Unselbstständigerwerbenden im Rahmen der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs streitig ist.

3.3 Was schliesslich die Rüge der willkürlichen und nicht begründeten Festsetzung des Valideneinkommens betrifft, ist diese offensichtlich unzutreffend, hat doch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 10. März 2009 dargelegt, gestützt auf welche Grundlagen sie das Valideneinkommen ermittelt hat, so dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Vorinstanz willkürlich gehandelt haben sollte, indem sie diese - abgesehen von der Nichtberücksichtigung des neuen GAV - im kantonalen Verfahren nicht beanstandeten Zahlen übernommen hat.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the new collective labor agreement constituted a revision ground under Art. 17 ATSG in a new application for disability benefits.

Decisão extraída

A change in a collective labor agreement does not, as a rule, justify revising the previously determined valid income because it is an external general economic development, not a personal change in the insured's circumstances.

Fundamentação extraída

The valid income is generally not to be altered after initial determination, absent narrow exceptions. The new GAV resulted from social-partner negotiations applicable to many employees, not from a probable personal arrangement of the insured. Practicality also speaks against treating widespread GAV changes as revision grounds.

Questão jurídica principal

Whether the challenged determination of valid income was arbitrary or insufficiently reasoned.

Decisão extraída

The complaint was unfounded; the IV office had explained the basis for calculating valid income, and the cantonal court was entitled to rely on those figures apart from the excluded new GAV.

Fundamentação extraída

The record showed the administrative decision identified the calculation basis, so arbitrariness could not be established.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court should grant a disability pension from May 2008 onward.

Decisão extraída

No pension entitlement was established.

Fundamentação extraída

Because the alleged revision ground failed and the income calculation challenge was rejected, there was no basis to overturn the denial of benefits.

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